Mobil Röntgen, dentale Tubusgeräte

Sehr geehrter Herr Professor Ewen,

unter Berücksichtigung von RöV, SV-RL und MPBetreibV sind Akku betriebene Tubusgeräte
bereits erfolgreich zugelassen.
Eine nicht unerhebliche, technische Verbesserung und Unterstützung bei der Behandlung immobiler Patienten.

Teilweise widersprechen Sachverständige wie auch andere Fachleute dieser Tatsache und sorgen bei Interessenten für erhebliche Unsicherheit.
Bereits auf telefonische Nachfrage wird jegliche Betriebserlaubnis aus nicht nachvollziehbaren
Gründen strikt abgelehnt.

Warum diese ablehnende Haltung?
Können Sie freundlicherweise dazu Stellung nehmen?
MfG
za
Sehr geehrter Herr Zachotzky, die Einbeziehung strahlenschutztechnischer Anforderungen an mobile dentale Tubusgeräte in das Konzept der Sachverständigenprüfung nach der SV-RL ist aus jetzt nicht mehr nachvollziehbaren Gründen bezüglich der Kommunikation zwischen den daran beteiligten Kreisen nicht so ganz glatt verlaufen. Das scheint der Hauptgrund gewesen zu sein, warum die von Ihnen angesprochene Unsicherheit in der Sachverständigenszene entstanden ist. Ich will hier versuchen, den Ablauf der Beratungen zu dieser Thematik nachzuvollziehen, um zu zeigen, dass zumindest grundsätzlich das Problem sachlich gelöst ist. Mit dem Thema ´spezielle strahlenschutztechnische Anforderungen an mobile dentale Tubusgeräte´ hatte man sich erstmals schon auf 40. Sitzung des AK RöV im Jahr 2010 beschäftigt. Dort wurde festgelegt, dass die entsprechenden zusätzlichen Strahlenschutzvorkehrungen, wie Vorhandensein von Stativ und Fernauslösung sowie geeigneter Fokus-Haut-Abstand, gegeben sein müssen. Dieser Forderungskatalog wurde, wie üblich bei allen technischen Vorschlägen, die vom AK RöV erarbeitet werden, dem LA RöV vorgetragen. An dieser Stelle könnte es an der Kommunikation gehakt haben, denn aus unbekannten Gründen ist es nicht zu einer diesbezüglichen Änderung bzw. Ergänzung der SV-RL gekommen. Erst auf der 47. Sitzung des AK RÖV im Jahr 2013 erschien dieses Thema wieder auf der Tagesordnung. Es wurde auf das Ergebnis der Beratungen bei der o.g. 40. Sitzung des AK RöV verwiesen.
Zurzeit wird die SV-RL novelliert, unter anderem auch das Prüfprotokoll für dentale Tubusgeräte (Berichtsmuster 2.2.5). Dort findet man jetzt die Berücksichtigung der o.g. Anforderungen: Prüfposition M05F02 zum Fokus-Haut-Abstand (diese Prüfposition ist nicht neu; sie gilt auch für stationäre dentale Tubusgeräte) und die neu formulierte, nur für ortsveränderlich genutzte dentale Tubusgeräte geltende Prüfposition M05F12 zur Fernauslösung und zum Stativ. Es ist nicht bekannt, wann die neue SV-RL in Kraft treten wird. Aber mit dieser Forumantwort sind jetzt diese technischen Anforderungen an mobile dentale Tubusgeräte zumindest als Entwurf bekannt und könnten von den Sachverständigen in deren Prüfungen an Geräten dieser Art mit einbezogen werden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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