Monitorabnahmeprüfung an Durchleuchtungsgeräten
Sehr geehrter Hr. Prof. Ewen, bei älteren kombinierten Aufnahme- und Durchleuchtungsplätzen wurde früher keine Abnahme am Durchleuchtungsmonitor durchgeführt, da die Befundung über den Aufnahmeplatz erfolgte (PACS Befundmonitor oder Filmbetrachter).Diese Arbeitsplätze werden gemäß der DIN 6868-157 in die Raumklasse 2 oder 3 eingruppiert. Ist nun eine Monitorabnahmeprüfung nachzuholen? Welche Norm wäre dann für die Abnahmeprüfung heranzuziehen (Es sind oft noch Röhrenmonitore eingesetzt)? Im Entwurf der neuen SV-RL ist eine Monitorabnahmeprüfung als technische Mindestanforderung für diese Arbeitsplätze genannt. Spätestens dann wäre jedoch eine Abnahmeprüfung am Durchleuchtungsmonitor erforderlich. Es stellt sich dann wiederum die Frage nach welcher Norm diese Abnahmeprüfung erfolgen soll. Wie soll mit diesen Röntgenanlagen verfahren werden? Mit freundlichen Grüßen Kolb R.
Sehr geehrter Herr Kolb, das Thema Qualitätssicherung an Befundungsmonitoren ist bei Einbeziehung aller bei den Anwendern realisierten Systemkonfigurationen, der räumlichen Umgebung („Raumklassen“), des Inbetriebnahmedatums („Übergangsregelungen“), etc. scheinbar immer noch nicht ganz reibungsfrei, wie beispielsweise auch Ihre Anfrage hier zeigt. Zur Durchführung von Abnahme- und Konstanzprüfungen an Bildwiedergabesystemen (BWS) wird man nicht nur die ´DIN 6868-157´ sondern auch die Sachverständigen-Prüfrichtlinie (SV-RL) und die Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) beachten müssen. Die SV-RL befindet sich in einem länger andauernden Novellierungsprozess und die QS-RL bedarf, unter anderem auch wegen des Themas „BWS“, ebenfalls einer Novellierungsprozedur. Unglücklicherweise treffen zurzeit zwei Novellierungsvorhaben zeitlich zusammen: Das neue Strahlenschutzgesetz mit einer Vielzahl von noch zu formulierenden Verordnungen und diese beiden erwähnten „großvolumigen“ Richtlinien. Diese etwas lange Einleitung zur Behandlung Ihrer Frage war notwendig, damit verständlich wird, dass unsererseits eine gewisse Endgültigkeit des Antworttextes nicht garantiert werden kann. Begründung: Die Kapazität der entsprechenden Gremien ist ziemlich erschöpft, um alles sozusagen gleichzeitig zu machen. Also kann man die Antwort auf Ihre Frage so einleiten: „Vorbehaltlich einer in der QS-RL/SV-RL später getroffenen Regelung ist folgendes zu sagen:“ Wir verstehen Ihr Problem so, dass an älteren kombinierten Aufnahme- und Durchleuchtungsgeräten (also bestimmt vor 1.5.2015 in Betrieb gegangen) bisher keine Abnahmeprüfung (AP) des Befundungsmonitors erfolgt ist, da die Befundung über den Aufnahmearbeitsplatz erfolgte . Wir nehmen an, dass an diesem Gerät eine AP nach DIN 6868-150 (oder nach einer Vorgängernorm zur 150, z.B. „50“) vorgenommen worden ist, die den Monitor in gewisser Weise mit eingeschlossen hat. Wenn keine entsprechende Änderung vorgenommen worden ist, also keine Teil- oder Abnahmeprüfung erforderlich war, und die Konstanzprüfungen nach Anhang B der QS-RL erfolgt sind, darf dieses Gerät bis 01. 01. 2025 betrieben werden, ohne dass eine Monitor-Abnahmeprüfung nachgeholt werden muss. Wenn auf Grund einer wesentlichen Änderung vor dem 01.01.2025 eine AP oder TAP durchgeführt werden muss oder eine AP, wenn das Datum 01.01.2025 überschritten ist (kaum vorstellbar bei einem so alten Gerät), dann kann es nur nach der ´157´ sein. Für BWS auf der Basis von Kathodenstrahlröhren gilt die ´157´ nicht, was aber nach unserer Meinung nicht unbedingt heißen muss, dass für diese BWS-Systeme der Stand der Technik grundsätzlich nicht mehr gegeben ist. In der DIN 6868-157 findet man unter „Änderungen“ (Punkt d), dass eine umfassende Anpassung an den Stand der Technik vorgenommen wurde, diese Anpassung allerdings nur für eine bestimmte Geräteart gilt. Für Kathodenstrahlröhren gilt diese Norm explizit nicht. Da es für diesen Gerätetyp keine neue Regelung gibt, folgt unseres Erachtens, dass der Stand der Technik nach DIN V 6868-57 für CRT aus dem Jahr 2001 hier weiterhin Anwendung finden muss. Wir sind der Auffassung, dass im begründeten Einzelfall nur die zuständige Behörde entscheiden kann, ob ein im Jahr 2001 festgelegter und danach für diesen Gerätetyp explizit nicht zurückgenommener Stand der Technik nicht mehr gilt, und dann auch entscheiden muss, welche Anforderungen zu stellen sind. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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