Monitore

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,

ich hoffe ich verstehe es richtig
Monitore Typ A = Technische Voraussetzung zur Befundung geeignet; wird als Befundungsmonitor genutzt.

Monitor Typ B: Technische Voraussetzung zur Befundung geeignet; wird NICHT zur Befundung genutzt (z.B nur zur Demo etc.)

Müssen an Typ B Monitore dieselben Konstanzprüfungen und Abnahmen durchgeführt werden wie bei Typ A ?
D.h. die tägliche und die 1/4 bzw nach neuer DIN die 1/2 jährliche?

Herzlichen Dank und mit freundlichen Grüßen
ema09
Sehr geehrte Frau Korb, Prüfungen im Sinne des Paragraphen 16 RöV sind nur im Zusammenhang mit der Untersuchung von Menschen erforderlich. Einrichtungen (Monitore), die nur für Demos, Vorführungen oder Besprechungen genutzt werden und die nicht zur Festlegung ´therapierelevanter Entscheidungen´ dienen (auch wenn sie technisch dazu in der Lage wären), unterliegen nicht der Qualitätssicherung nach Paragraph 16 und der Qualitätskontrolle nach Paragraph 17a RöV. Wer allerdings eine solche Einrichtung ohne Beachtung der §§ 16 und 17a RöV zur Befundung nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit i.S. des Paragraphen 44 Nr. 12 RöV, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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