Nachfrage zu Frage:2819 - rechtfertigende Indikation – Änderung

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
für die Beantwortung meiner Frage bedanke ich mich. Leider bleibt trotzdem ein mir wesentlicher Teil meiner Frage offen.
Ist es korrekt, dass die rechtfertigende Indikation vom Radiologen/fachkundigem Arzt vor durchzuführendem Röntgen zu stellen ist?
Ist es korrekt, dass eine nachträgliche Änderung nach durchgeführtem Röntgen der zum Röntgen vorliegenden, rechtfertigenden Indikation unzulässig ist?
Für mich ist eine Aussage dazu insofern wichtig, da es im Rahmen von Arbeitsplatzumstrukurierung vorkommen könnte, daß der Überweisungsauftrag erst nach durchgeführtem Röntgen zur Befundung gesehen würde - und damit auch die Prüfung und Änderung der rechtfertigenden Indikation erst nach dem Röntgen stattfinden würde.
Soweit ich die RöV verstanden habe, wäre die unzulässig.

Mit herzlichem Dank im Voraus
Busch
dirkbusch
Sehr geehrter Herr Busch, es ist richtig, dass der fachkundige Arzt die rechtfertigende Indikation in jedem Einzelfall vor der Röntgenuntersuchung stellen und zeitnah dokumentieren muss (dabei mag dahingestellt bleiben, ob die Dokumentation in jedem Fall vor der Untersuchung erfolgen kann – man denke hier an Röntgendurchleuchtungen). Es ist für uns nicht vorstellbar, dass eine rechtfertigende Indikation gestellt wird, ohne dass es überhaupt eine Fragestellung gibt (sozusagen ins Blaue hinein). Unerheblich ist, ob die Fragestellung schriftlich oder mündlich bzw. telefonisch erfolgt. Die rechtfertigende Indikation zur Anwendung von Röntgenstrahlung wird sich i.d.R. genau auf die Fragestellung beziehen und kann u.E. später nicht geändert werden, denn die tatsächliche Anwendung erfolgte ja auf der Grundlage genau dieser rechtfertigenden Indikation. Wenn z.B. eine mündliche Fragstellung später schriftlich vorgelegt wird und sich dabei Ergänzungen oder Änderungen ergeben, dann muss der fachkundige Arzt entscheiden wie er damit umgeht und ob ggf. zusätzliche rechtfertigende Indikationen und Untersuchungen erforderlich sind. Auch hier ist wieder eine Dokumentation erforderlich, die evtl. auch Begründungen für die zusätzlichen Untersuchungen enthalten muss. Da dieses Vorgehen plausibel abgebildet werden kann, erschließt sich für uns nicht die Notwendigkeit einer Änderung der rechtfertigenden Indikation. Erklärbar, aber auch nicht zulässig wäre eine nachträgliche Änderung, wenn die rechtfertigende Indikation von einem Arzt ohne Fachkunde im Strahlenschutz gestellt worden wäre (dies wäre nämlich mindestens eine Ordnungswidrigkeit). Noch ein Wort zu Ihrer Formulierung über die nachträgliche Prüfung der rechtfertigenden Indikation. Eine solche Prüfung ist nach der RöV nicht vorgesehen. Der fachkundige Arzt stellt die rechtfertigende Indikation zur Röntgenuntersuchung aufgrund seiner Fachkompetenz. Eine spätere innerbetriebliche Prüfung ist hier nicht vorgesehen, damit besteht auch kein Grund zur Änderung. Wenn hier aber nach Ihrer Meinung Daten unzulässig verändert werden, dann sollte ein Gespräch mit den Verantwortlichen und Beauftragten für diesen Tätigkeitbereich geführt werden, ggf. ist auch die zuständige Aufsichtsbehörde und/oder die ärztliche Stelle einzubinden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.

Bitte haben Sie etwas Geduld