Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
es stellt sich die Frage nach der falsch ausgefüllten Röntgenanforderung.
Beispiel 1: die Seite eines Organs, z:B. eines Knies ist nicht richtig. Zum Untersuchungszeitpunkt stellt die RA fest, dass das andere Knie operiert wurde und röntgenkontrolliert werden muss. Darf trotzdem geröntgt werden? Damit der Ablauf in der Röntgenabteilung weitergehen kann, und weil der Pat. vielleicht auch zuvor aufwendig von Station hergebracht wurde?
Beispiel 2: Die rechtfertigende Indikation passt nicht zur angemeldeten Röntgenanforderung, oder andere nicht ´sinnfreie Gestaltungen´..., die aber erst zum Untersuchungszeitpunkt auffallen.
Muss in diesen Fällen eine neue Röntgenanforderung durch den Arzt ausgefüllt werden? Oder dürfen wir ´korrigierend´ eingreifen, z.B. das richtige Knie röntgen und die Korrektur dann im RIS dokumentieren?
Zu Ihrer Information: Wir sind eine kleine Röntgenabteilung einer Klinik mit zwei Fachabteilungen, d.h. wir haben keinen Radiologen, der für unsere Abteilung zuständig ist und mal eben eine neue Röntgenanforderung erstellen könnte. Die Röntgenanforderungen werden durch unsere fachkundigen Ärzte gestellt, aber auch manchmal durch das Pflegepersonal vorbereitet und dann durch den fachkundigen Arzt freigegeben.
Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen j.Reinholz
Nicht korrekt ausgefüllte Röntgenanforderung
Sehr geehrte Frau Reinholz, zunächst möchten wir aus rechtlicher Sicht folgenden Rat geben: Sollte ein/e MTRA oder MFA vor der von ihm/ihr technisch durchzuführenden Röntgenaufnahme feststellen, dass hier im Rahmen einer von einem Arzt mit Fachkunde im Strahlenschutz gestellten rechtfertigenden Indikation augenscheinlich eine falsche oder unklare Durchführungsanweisung gegeben wurde, dann ist es sicherlich die Pflicht der Assistenzperson, den betreffenden ´fachkundigen´ Arzt auf sein Versehen oder seinen Fehler hinzuweisen. Nur so kann eine unnötige Strahlenexposition verhindert werden, denn die Röntgenaufnahme würde ja wohl sonst höchstwahrscheinlich wiederholt werden müssen. Es sollten in derartigen Fällen nach unserer Auffassung keine Bedenken bestehen, wenn der fachkundige Arzt sein Versehen bzw. seinen Fehler unverzüglich korrigiert und eine neue mündliche Durchführungsanweisung gibt und die Dokumentation zeitnah korrigiert bzw. vervollständigt. Dann noch ein Kurzkommentar aus radiologischer Sicht: Wenn vor der Durchführung der Röntgenaufnahme der Assistenzperson durch eindeutige klinische Angaben(zum Beispiel: Z.n.Knie-TEP) und auf der Basis einer dezidierten Fragestellung (zum Beispiel: Stellungskontrolle) klar ist , dass in der Anforderung die Seite verwechselt wurde, kann man ohne neuen Anforderungsschein die richtige Seite röntgen. Der betreffende Arzt muss natürlich trotzdem informiert werden. Fehlen aber diese Angaben oder sind sie unvollständig oder widersprüchlich, ist auf einem neuen Anforderungsschein zu bestehen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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