PSA-Prüfung - Schürzenprüfung - Wer darf es?

Sehr geehrter Prof. Ewen und Forum-RöV-Team, ich bin Diplom-Physiker mit Fachkunde im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten (RöV) und habe eine Frage (eigentlich Fragenkomplex) zum Thema Prüfung der persönlichen Schutzausrüstung PSA („Schürzenprüfung“) wie in der SV-RL gefordert wird und in DIN 6857-2 präzisiert wird. Es gab im Forum schon mehrere Anfragen und Antworten, die ich aber zum Teil widersprüchlich finde und nicht ganz schlau daraus werde. Vorab noch ein Zitat aus dem Ärzteblatt: „Das medizinische Fachpersonal besitzt nicht die Sachkunde für Materialprüfungen gemäß Röntgenverordnung und darf diese nicht selbst durchführen.“ (Dtsch Arztebl 2010; 107(24) - http://www.aerzteblatt.de/archiv/77104 „…Schürzenprüfungen können sowohl vom hauseigenen Personal unter Verantwortung einer im Strahlenschutz fachkundigen Person (Arzt, Physiker, MTRA) als auch im Auftrag von externen Institutionen durchgeführt werden…“ (Antwort auf Frage 2824) „..Sie müssen allerdings nach § 30 Röntgenverordnung über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für die vorgesehene Anwendung außerhalb der Medizin verfügen…“ (Antwort auf Frage 2563) „…Anders verhält es sich, wenn Sie diese Röntgenprüfungen eigenverantwortlich, d.h. als Dienstleister, durchführen wollen. In diesem Fall müssen Sie die Tätigkeit bei der Zuständigen Behörde anzeigen und mit der Anzeige die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nachweisen. Welche Fachkundegruppe dann erforderlich ist, sollten Sie mit der für Ihren Betriebssitz zuständigen Behörde absprechen…“ (Antwort auf Frage 2563) „…Wenn Sie als externer Dienstleister solche Prüfungen, zu denen i.d.R. auch Röntgenstrahlung eingeschaltet werden muss … Aufgeführt sind die einzelnen Gruppen in der Fachkunderichtlinie Technik nach der RöV. (Antwort auf Frage 2816) Wer darf die Prüfung der PSA durchführen und wer darf beaufsichtigen (Stichwort Fachkunde)? Macht es einen Unterschied ob dabei hausintern geprüft wird oder ob die Prüfung extern erfolgt? Da die Prüfung von PSA mittels Röntgenstrahlung ja keine Strahlung am Menschen angewendet wird (sonstige Fälle §30 RöV), fände ich es logisch wenn die Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung hier zutreffend ist. Ich danke Ihnen vorab für die Beantwortung meiner Fragen und verbleibe mit besten Grüßen, Christoph Polster
christoph.polster
Sehr geehrter Herr Polster, zunächst einmal: 1) Ich kann nicht nachvollziehen, dass die Beantwortungen der zum Thema „Schürzenprüfung nach DIN 6857-2“ an das Forum RöV gestellten Fragen (z.B. die Nrn. 2563, 2816, 2824) „zum Teil widersprüchlich“ sein sollen. 2) Das Zitat aus dem genannten Ärzteblatt weist bestimmte Schwächen auf: „Medizinisches Fachpersonal“ kann (rein formal) keine Sachkunde besitzen, sondern entweder Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz. Es kann weder aus der „Fachkunde-Richtlinie Technik nach der RöV“, noch nach der Fachkunde-Richtlinie Medizin nach der RöV“ abgeleitet werden, dass dieses medizinische Fachpersonal im eigenen Haus und mit eigenen Röntgeneinrichtungen keine Prüfungen an in Gebrauch befindlicher Schutzkleidung nach DIN 6857-2 durchführen darf. Die dafür notwendigen Voraussetzungen sind im § 30 RöV genannt: Nr. 1 Vorhandensein von erforderlicher Fachkunde im Strahlenschutz (fachkundige Ärzte, MTRA, MPE) oder Nr. 2 Vorhandensein von Kenntnissen im Strahlenschutz und Tätigkeit unter Aufsicht und Verantwortung von unter Nr. 1 genannten Personen. Diese Kenntnisse können auch hausintern vermittelt werden. Für mit eigenem Personal und unter den Bedingungen des § 30 RöV im Haus durchgeführte Schürzenprüfungen ist also eine Anzeige nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 RöV wegen nicht vorhandener „Geschäftsmäßigkeit“ nicht erforderlich. So viel zu der von einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 RöV befreiten Schürzenprüfung. Wird dagegen vom Strahlenschutzverantwortlichen (man kann auch sagen, vom Besitzer der Schutzschürzen) per Auftrag ein externer Prüfer befasst, so wird dieser seine Aufgabe geschäftsmäßig durchführen, und es bedarf seitens dieses Prüfers dann einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 RöV bei der zuständigen Behörde mit Nachweis seiner Fachkunde im Strahlenschutz, wenn er das Röntgengeräteequipment seines Kunden für die Röntgenprüfung benutzt. Da für diese Tätigkeit verschiedene Fachkundegruppen von der Behörde akzeptiert werden könnten (z.B. R6.1/6.2 nach der FK-RL Technik RöV), empfehle ich immer, diesbezüglich bei der zuständigen Behörde nachzufragen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der externe Prüfer die Schürzenprüfung nach DIN 6857-2 durchführt, aber das definitive Einschalten der Röntgenstrahlung dem entsprechenden Personal seines Kunden überlässt. In diesem Fall entfällt nach meinem Rechtsverständnis die Anzeige nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 RöV, da seitens des Prüfers das Einschalten der Röntgenstrahlung entfällt und dieses auf das hauseigene Personal übertragen wird. Um sicher zu gehen, sollte ein derartiges „zweigeteiltes“ Vorgehen (Schürzenprüfung durch externen Prüfer einerseits, aber Einschaltung der Röntgenstrahlung durch hauseigenes Personal andererseits) mit der Behörde abgesprochen werden. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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