Prüfkörper für Abnahmeprüfungen

Sehr geehrter Prof. Ewen, vielen Dank für die Antwort. Wer würde denn nach Ablauf der Frist zur Verantwortung gezogen werden können, wenn eine Abnahmeprüfung mit dem alten Prüfkörper durchgeführt worden wäre?
Es ergibt sich noch eine andere Frage: Eine Firma B erhält einen Auftrag aus dem Ausland für ein System, kauft dieses für den Auftrag bei Firma A ein, ohne dass Firma A weiß, wohin das System verkauft werden wird. Wer ist in diesem Fall für die Abnahme zuständig? Für die Fertigstellung des Systems bekommt Firma A diverse Teile der Bildaufnahme von Firma B geliefert.
Entschuldigen Sie bitte diese ganzen theoretischen ´was wäre wenn´ Fragen. Ich hoffe trotzdem auf eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen
Müller
a.bauch
Sehr geehrter Herr Müller, nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 ist der
Strahlenschutzverantwortliche (SSV) u.a. auch für die nach § 16 Abs. 2
Satz 1 erforderliche Abnahmeprüfung zuständig. Das gilt formalrechtlich
auch für die korrekte Ausführung der Abnahmeprüfung, obwohl der SSV
diese nicht selbst durchführt sondern der Hersteller oder Lieferant. Es
ist wahrscheinlich, dass die Nutzung eines falschen Prüfkörpers bei der
Sachverständigenprüfung auffallen wird, wenn der Sachverständige die
Abnahmeprüfung kontrolliert (was u.a. seine Aufgabe ist). Er wird das in
seinem Bericht vermerken, so dass der SSV über diesen Weg von diesem
Mangel erfahren könnte. Außerdem erhält der SSV keine Bescheinigung von dem Sachverständigen, da dieser die Prüfung nicht mängelfrei abschließen konnte. Dadurch ist auch eine Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung im vereinfachten Anzeigeverfahren nicht möglich. Schon aus diesem Grund wird der SSV dann wohl den betreffenden Hersteller/Lieferanten ansprechen und eine entsprechende Nachbesserung in der Abnahmeprüfung verlangen, ggf. mit Hilfe der zuständigen Behörde. Was die andere Frage betrifft (Firma A und B), so ist entsprechend der Fragestellung zu klären, wie eine Abnahmeprüfung im Bestellerland (Ausland) auszuführen ist. Abweichungen zu den Regelungen in Deutschland sind sehr wahrscheinlich zu erwarten. Wenn es sich andersherum verhalten würde und eine Einrichtung für Deutschland im Ausland bestellt würde, dann müsste vor der Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung nach RöV für die ´Röntgeneinrichtung´ durchgeführt werden, die in § 2 Nr. 14 definiert ist. Es ist unwichtig, woher die einzelnen Teile dieser Röntgeneinrichtung stammen. Entscheidend ist, wer diese Teile im Sinne der genannten Definition zu einer Röntgeneinrichtung zusammensetzt, wer also die ´gesamte´ Röntgeneinrichtung herstellt bzw. liefert (und nicht einzelne Teile davon). Dieser Hersteller oder Lieferant muss die Abnahmeprüfung im Sinne der Regelungen der RöV durchführen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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