Sehr geehrter Prof. Ewen,
wie Sie sicher wissen gibt es einen Abnahmeprüfkörper (nach 6868-161) und eine Konstanzprüfkörper (nach 6868-15) zur DVT Prüfung.
Es stellt sich nun die Frage der Ermittlung der Bezugswerte. Diese werden während der Abnahme ermittelt. Nach meiner Logik mit dem ´großen´ Prüfkörper (inkl. den Absorberelementen). Jedoch wird anschließend in der Praxis der kleine Konstanzprüfkörper verwendet. Die Abweichungen sind nicht groß, jedoch ist es eben ein anderer Prüfkörper. Ich habe gehört das die Bezugswerte mit dem gleichen Prüfkörper erstellt werden müssen, mit welchem später die Konstanzprüfung erfolgt. Finde hierzu jedoch weder etwas in den beiden Normen, noch in der QS-RL. Im Gegenteil. In der 6868-15 steht bei Prüfanordnung: ´Die Aufnahme des PRÜFKÖRPERS für die KONSTANZPRÜFUNG muss in der Anordnung erfolgen, wie in der ABNAHMEPRÜFUNG nach DIN 6868-161 festgelegt.´
Ist es also zulässig, die Bezugswerte für die Konstanzprüfung mit dem großen Abnahme Prüfkörper zu erzeugen und die Konstanzprüfung mit einem anderem (nach 6868-15 definierten) Prüfkörper durchzuführen?
Und wie steht es dann mit der Aussage (für welche ich ebenfalls keinen Verweis finde), dass in jedem Fall eine Teilabnahme erfolgen muss (bezogen auf alle Abnahmeprüfungen im Dentalbereich), sobald der Konstanzprüfkörper ausgetauscht wurde?
Ganz herzlichen Dank für Ihre Zeit!
Prüfkörperabhängigkeite Abnahme- / Konstanzprüfung
Sehr geehrter Herr Anfrager, ich hatte mich zwecks Beantwortung Ihrer Frage umgehört, kann Ihnen aber über ein Gremium, wie es das Forum RöV darstellt, aus Datenschutzgründen leider keinen konkreten Namen nennen, an den Sie sich zur Abklärung von Details wenden könnten. Aus Ihrer Anfrage entnehme ich jedenfalls, dass eine Abnahmeprüfung nach DIN 6868-161 vorliegt und dass die KP nach der DIN 6868-15 durchgeführt wird. Der Prüfkörper nach DIN 6868-15 ist im Prinzip derselbe wie der in der „161“ eingesetzte. Es werden aber für die Durchführung der KP nur die Strukturelemente „2b“ und „2c“ benötigt, so dass der obere und untere Zylinder dem Kunden nicht ausgeliefert wurde. Da es sich um einen Rotationszylinder handelt, der zwischen Strahler und Bildempfänger eingebracht wird, hat das bezüglich der Schwächung des Strahlengangs keine Auswirkung. Im hier vorliegenden Fall wurden anscheinend die Bezugswerte mit dem Herstellerprüfkörper und nicht mit dem Betreiber eigenen Prüfkörper durchgeführt. Deshalb kann es zu (geringfügigen) Abweichungen kommen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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