Sehr geehrter Herr Prof.
ich bin ZFA in einer Zahnarztpraxis und verantwortlich für die gesamte Durchführung der Konstanzprüfung. Wir haben ein Tubus und ein OPG Gerät im Röntgenraum. Einen Befundungsmonitor haben wir uns Juni 2015 (neu) zugelegt. Für uns gelten somit die neuen täglichen und monatlichen Prüfungen. Jetzt weiß ich nicht ob er auch Jährlich durch unseren Servicetechniker überprüft werden muss oder ob das nur der Fall ist, wenn wir noch ein DVT Gerät in der Praxis hätten. Ich hoffe Sie können mir helfen und bitte auch mit dem Verweis, wo das verankert ist.
Vielen Dank im Voraus
Prüfung Befundungsmonitor
Sehr geehrte Frau Oertel, die Konstanzprüfungen für das Tubus- und OPG-Gerät müssen nach DIN 6868-5 durchgeführt. Die Prüffristen (Tab. A.1 in dieser Norm) hängen auch davon ab, mit welcher Bildempfängertechnik Sie arbeiten: Film bzw. Film-Folien-System, also analog, oder Speicherfolie bzw. Festkörperdetektor, also digital. Ich denke, das ist aber weniger Ihre Fragestellung, denn die DIN 6868-5 ist ja schon ein paar Jahre alt (aus 2012). Etwas komplizierter sind die Vorgaben für die Durchführung der Konstanzprüfung an Ihrem neuen Befundungsmonitor (Bildwiedergabesystem). Man kann die in der zutreffenden Norm (DIN 6868-157) etwas komplexe Regelung zur Durchführung der Konstanzprüfung eines Bildwiedergabesystems hier im Forum RöV nicht detailliert kommentieren. Ein derartiges Informationsgespräch sollten Sie mit dem Hersteller, Lieferanten oder Ihrem Dentaldepot führen. Dort müsste man eigentlich Bescheid wissen. Den gesamten Normtext finden Sie (frei zugänglich) nicht (!) im Internet oder in anderen Publikationen. Hier nur so viel: Die Prüfpositionen und Prüffristen für die Konstanzprüfung sind in dieser Norm in den Tabellen 6 (visuelle Prüfungen) und 7 (messtechnische Prüfungen) zusammengefasst. In den jeweils 2. Spalten dieser Tabellen sind die Abschnitte angegeben, in dem man jeweils Details zur praktischen Durchführung der einzelnen Prüfungen findet. In den 3. Spalten der beiden Tabellen sind die Prüfintervalle angegeben: arbeitstäglich für die visuelle Prüfung der Gesamtbildqualität, sonst halbjährlich für alle anderen Konstanzprüfungen. Für die Zahnmedizin gibt es teilweise abweichende Terminfestlegungen. Deshalb ist es wichtig für das Verständnis dieser Tabellen, besonders für die Zahnmedizin, die Fußnoten a bis d und die Buchstaben a), b), c), e) und g) zu beachten. Letztgenannte gelten nur für die Tab. 6 (visuelle Prüfung für die Konstanzprüfung). Einzelheiten dazu kann man im Kapitel 8.2 („Visuelle Prüfungen“) nachlesen. Die Nutzung der DIN 6868-157 ist gewöhnungsbedürftig, so dass, wie oben vorgeschlagen, eine kleine Einführung „von außen“ sehr hilfreich wäre. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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