Qualitätssicherung - Übertragungsgeschwindigkeit

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,

welche Bedeutung hat die Erwähnung der Übertragungsgeschwindigkeit in §16 der RöV?

MfG

h.hartmann
h.hartmann
Sehr geehrter Herr Dr. Hartmann, die Erwähnung der Übertragungsgeschwindigkeit im § 16 Abs. 3 RöV („Durchführung der Konstanzprüfung“) hat etwas mit der Teleradiologie im Sinne des § 3 Abs. 4 RöV zu tun. Es ist im Rahmen der Konstanzprüfung unter anderem die Konstanz der Geschwindigkeit zu prüfen, mit der die Daten und Bilder übermittelt werden. Dicht gekoppelt mit der Prüfung der Übertragungsgeschwindigkeit ist die Prüfung der Übertragungszeit, innerhalb derer die notwendige Anzahl der Bilder übertragen werden müssen. Deren Überprüfung muss im Rahmen der Abnahmeprüfung als auch der Konstanzprüfung durchgeführt werden. Die Qualitätssicherung in der Teleradiologie (Abnahme- und Konstanzprüfung) wird in der DIN 6868-159 („Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben – Teil 159: Abnahme- und Konstanzprüfung in der Teleradiologie nach RöV“) beschrieben. Wenn Sie nähere prüfungstechnische Details benötigen sollten, empfiehlt es sich, die o.g. Norm zu besorgen. Ausführliche Informationen rund um diese Norm finden Sie im Internet, unter anderem „DIN 6868-159: Eine Norm für die Abnahme- und Konstanzprüfung in … „. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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