Wir betreiben seit 2008 ein DL- Gerät und führen unter Anderem Phlebografien und auch diagnostische ERCP`s durch.
Die Befundung erfolgt immer an einem dafür ausgewiesenem Monitor.
Der Gerätemonitor dient zur Überprüfung des eingestellten Untersuchungsgebietes z.B. nach Kontrastmittelapplikation.
Nach erfolgter Überprüfung durch eine Ärztliche Stelle sollen wir in Zukunft für den Gerätemonitor Qualitätssicherungsunterlagen vorlegen.
Können Sie uns sagen, seit wann diese Regelung besteht und wo wir den gesetzlichen Hintergrund dazu nachlesen können ?
Die Überprüfung der Gerätemonitore war nicht Gegenstand der Abnahmeprüfung des Gerätes und wir können nicht auf Referenzwerte zurückgreifen.
Qualitätssicherung Gerätemonitor
Sehr geehrte Frau Botsch, wenn man durchleuchtungsgezielte Untersuchungen durchgeführt und dabei Aufnahmen angefertigt, und zwar im Cine-Mode oder als Serienaufnahmen (mit BV oder Flachdetektor als Bildempfänger) werden nach meiner Meinung und nach derjenigen eines radiologischen Kollegen bereits schon während der Untersuchung therapierelevante Entscheidungen getroffen. Sieht man z.B. bei einer Phlebographie im Durchleuchtungsbild eine Kontrastmittelaussparung, stellt man diesen Bereich noch in einer anderen Ebene dar, um zur Dignität eindeutig Stellung beziehen zu können. Also ist unsere Auffassung: Es liegt nach DIN 6868-157, Tab. 1 die Raumklasse RK 2 vor und wir benötigen einen nach dieser Norm abnahmegeprüften Befundungsmonitor. In der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) vom 23. Juni 2014 (kann im Internet aufgesucht werden) werden im Abschnitt 3.15.1 die Begriffe „Befundung“ und „Betrachtung“ definiert. Für Letztgenannte benötigt man keinen Befundungsmonitor, und es ist auch keine Abnahmeprüfung erforderlich. Das gilt aber, wie gesagt, nach unserer Meinung nicht für den vorliegenden Fall. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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