Rechtfertigende Indikation

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,

rein hypothetisch: wenn eine Röntgenuntersuchung durchgeführt wurde, ohne dass ein Arzt mit Fachkunde die rechtfertigende Indikation gestellt hat, wer ist dann im Falle eines Falles haftbar zu machen? Nur der Arzt mit Fachkunde? Auch der Arzt mit Fachkenntnissen, der die Untersuchung angeordnet hat? Und wie ist es mit der MTRA, die die technische Durchführung gemacht hat?
Vielen Dank für Ihre Antwort, herzliche Grüße Irene Vent
irene-vent
Sehr geehrte Frau Vent, hier unsere Meinung zu Ihren Fragen: Man muss zwischen den Regelungen des Strahlenschutzrechts, des Strafrechts und des Zivilrechts unterscheiden. Nach den Regelungen des Strahlenschutzrechts sind immer die Strahlenschutzverantwortlichen (´Anlagenbetreiber´ bzw. ´-besitzer´) und die für den jeweiligen Bereich bestellten Strahlenschutzbeauftragten die verantwortlichen Personen. Die zuständige Strahlenschutzbehörde wird sich zur Klärung strahlenschutzrechtlicher Probleme mit diesen Personen auseinandersetzen. Wenn tatsächlich Verstöße festgestellt werden, können auf diese Personen Bußgelder bis zu € 50.000,- zukommen. Außerdem könnte die atomrechtliche Zuverlässigkeit dieser Personen auf dem Prüfstand stehen. Sollte es jedoch durch eine unrechtmäßig gestellte rechtfertigende Indikation zu einem Personenschaden kommen, dann könnte daraus auch eine unrechtmäßige Körperverletzung resultieren, die ggf. von der Staatsanwaltschaft verfolgt wird. Wer dann die Verantwortung übernehmen muss, wird von der Staatsanwaltschaft festgelegt bzw. eingegrenzt werden. Hierbei ist nicht auszuschließen, dass auch der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt, der das ohne Fachkunde im Strahlenschutz gar nicht hätte tun dürfen, zur Verantwortung gezogen wird. Vergleichbares gilt nach unserer Meinung auch im Zivilverfahren, z.B. in Schadensersatz- oder Schmerzensgeldprozessen. Eine MTRA ist bei Problemen im Zusammenhang mit der Stellung der rechtfertigenden Indikation rechtlich gesehen außen vor, denn diese Berufsgruppe ist nur für die technische Durchführung einer Röntgenuntersuchung verantwortlich (§ 24 Abs. 2 RöV). Man muss hinzufügen, dass auch diese Antworten rechtlich ungesichert sind und nur den nach unserer Auffassung vorstellbaren Rahmen beschreiben. Im konkreten Fällen sind sicherlich noch diverse andere Einzelheiten zu betrachten, die weitere Möglichkeiten nicht ausschließen. Mit freundlichen Grüßen K. Ewen
Klaus Ewen

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