Rechtfertigung i. S. des § 2a RöV

Guten Tag,

§ 2a der RöV führt aus, dass neue Arten von Tätigkeiten gerechtfertigt sein müssen. Anlage 5 der RöV enthält nicht gerechtfertigte Tätigkeiten.

Gesetzt den Fall ein größeres Unternehmen möchte zukünftig ein Hochschutzgerät oder Vollschutzgerät einsetzen, um Poststücke und Pakete vor dem Öffnen auf potenziell gefährliche Inhalte (z. B. Sprengsätze) zu durchleuchten (also keine medizinische Anwendung!).

Ist diese für das Unternehmen gänzlich neue Art der Tätigkeit i. S. des §2a der RöV gerechtfertigt? Falls ja: Wie ist dies begründet? Falls nein: warum nicht?
NARauch
Sehr geehrter Herr Rauch, Röntgengeräte zur Gepäck- und Paketkontrolle sind auf dem Markt käuflich zu erwerben. Zum Beispiel als Hoch- oder Vollschutzgeräte fällt ihre Anwendung keineswegs unter die nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten des § 2a Abs. 3 RöV. Man muss sie nur vorschriftsmäßig nach der RöV in Betrieb nehmen. Wenn es sich beispielsweise um bauartzugelassene Hoch- oder Vollschutzgeräte handeln sollte, fallen die Inbetriebnahmemodalitäten unter § 4 Abs.3 der RöV. Falls also die einschlägigen technischen und administrativen Vorgaben der RöV eingehalten sind, warum sollen Geräte dieser Art nicht betrieben werden dürfen? Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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