Referenzaufanhme

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,

ich kenne es nur so, dass bei analogen PSA Referenz- und Konstanzaufnahmen 3 cm vom Rand ein- geschnitten sein müssen, damit am Röntgenbildbetrachter ein visueller Abgleich möglich ist. Nun würde ich gerne die Rechtsgrundlage dazu wissen. Können Sie mir weiterhelfen? Vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
A. Hagedorn
hagedorn
Sehr geehrter Herr Hagedorn, nach Rückfrage bei Experten, die sich mit der QS in der Röntgendiagnostik gut auskennen, wird bestätigt, dass dieses Vorgehen, das Sie beschrieben haben, durchaus Sinn macht und auch so praktiziert wird: Zum Vergleich der optischen Dichte soll die neu erstellte ´Konstanzaufnahme´ mit der ´Bezugsaufnahme´ verglichen werden. Da bei den Aufnahmen ein mehrere Zentimeter breiter unbelichteter Rand am Anfang und Ende des Filmes vorhanden ist, können die Dichtestufen schlecht miteinander (durch Aneinanderlegen) verglichen werden. Schneidet man nun einen X cm (z.B. 3 cm) breiten Rand an beiden Filmen ab - aber unbedingt jeweils am Anfang (oder Ende) -, können die Schnittkanten problemlos so aneinander gelegt werden, dass sich die Dichtestufen gegenüber stehen. Da in der Regel die Dichte zur Mitte zu- und dann zum Ende wieder abnimmt, muss der abgeschnittene Streifen in seiner Breite immer annähernd identisch sein. Wo allerdings dieses Vorgehen ´rechtlich´ festgelegt ist, entzieht sich unserer Kenntnis (wenn überhaupt, müsste es ja in den Normen DIN 6868-5 und/oder DIN 6868-151 zu finden sein). Vielleicht hat sich dieses Vorgehen einfach nur als praktikabel erwiesen und wurde deshalb so übernommen, was ja manchmal auch ohne rechtliche Anstöße möglich sein soll. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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