Röntgenanforderung von Ärzten ohne Fachkunde

Sehr geehrter Prof. Ewen,
ich arbeite in einem ländlichen Krankenhaus, das keine radiologischen Ärzte beschäftigt. Bei uns ist es leider so, dass gerade im Nachtdienst und an den Wochenenden Ärzte eingesetzt sind, die nach RöV nicht die geforderte Fachkunde im Strahlenschutz besitzen und dennoch Röntgenleistungen anfordern; und auch Ärzte, die im Routinebetrieb Röntgenuntersuchungen anordnen, die über ihre Fachkunde hinausgehen. Bsp: Es gibt bei uns einen Arzt, der lediglich die Fachkunde für ´Extremitäten´ bescheinigt hat und postoperative Kontrollen für den Körperstamm beauftragt.
Meine Frage: wie sollen wir uns als ´ausführendes Organ´ verhalten? Nach meiner Rechtsauffassung müssten wir die Röntgenuntersuchung ablehnen! Aber: Kann uns das als Arbeitsverweigerung angekreidet werden.
spatzl
Sehr geehrte/r Frau/Herr Blaschek, die Antwort auf Ihre Frage ist formal recht einfach. Der Strahlenschutzverantwortliche (der ´Betreiber´ einer Röntgeneinrichtung, der Repräsentant des Besitzers) ist mit Unterstützung der Strahlenschutzbeauftragten für die korrekte Funktion der Strahlenschutzorganisation in einem Krankenhaus zuständig. Er muss sicherstellen, dass die Ärzte, die die rechtfertigende Indikationen stellen (§ 23 Abs. 1 RöV) oder ohne Notwendigkeit einer weitere Aufsicht Röntgenstrahlung am Menschen anwenden, also befunden (§ 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 RöV in Verb. mit § 2 Nr. 1a RöV) über die dafür erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen. Wenn der Strahlenschutzverantwortliche dies nicht sicherstellt, muss er auch die Verantwortung tragen, d.h. gegen ihn könnte ein Bußgeldverfahren durchgeführt werden oder bei systematischen Verstößen ggf. auch eine Strafanzeige mit Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Keinesfalls ist es aber Aufgabe der Personen, die im Sinne des § 24 Abs. 2 RöV technisch durchführen (in der Regel MTRA oder MFA) zu kontrollieren, ob der ´rechtfertigende´ Arzt tatsächlich über die notwendige Fachkunde im Strahlenschutz verfügt. Allerdings raten wir über diesen formalen Rahmen hinaus dazu, den zuständigen Strahlenschutzbeauftragten zu informieren, wenn man wirklich belastbar weiß, dass es derartige Unregelmäßigkeiten gibt. Der Strahlenschutzbeauftragte wiederum hat dann die Möglichkeit, den Strahlenschutzverantwortlichen über diese Mängel in Kenntnis zu setzen und ihn über Maßnahmen zur Abstellung dieser Mängel zu unterrichten. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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