Röntgenbelehrung

Sehr geehrter Herr Professor Ewen,

müssen auch die Ärzte an der sogenannten Röntgenbelehrung (Unterweisung nach $36 RöV) teilnehmen? Wir sind eine orthopädische Rehaklinik und die Ärzte ordnen nur an, führen aber nicht aus.
Unsere Ärzte meinen, deshalb müßten sie nicht teilnehmen. Da jetzt die die Belehrung abhaltende Person gewechselt hat, möchten wir natürlich auf der sicheren Seite sein, wenn wir die Einladungen herausschicken.
Mit freundlichen Grüßen, Heidi Bastobbi, MtRA
Heidi.Bastobbi
Sehr geehrte Frau Bastobbi, Ärzte, die Röntgenbilder befunden (´befunden´ fällt nach § 2 Nr. 1 RöV unter den Begriff ´Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen´), müssen ebenso wie Personen, die technisch durchführen (siehe § 2 Nr. 7 RöV), regelmäßig unterwiesen werden. Das gilt auch für Ärzte, die die rechtfertigende Indikation vor der Anwendung von Röntgenstrahlung stellen (siehe § 23 Abs. 1 RöV). Deren Unterweisung ist deswegen erforderlich, weil dieser Personenkreis auch (und nicht unerheblich) über die ´Art und Weise der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen´ entscheidet und nicht nur einfach die Notwendigkeit der Untersuchung festlegt (siehe § 2 Nr. 10 RöV). Für eine diesbezügliche Entscheidung müssen diese Ärzte die betreffende Röntgeneinrichtung und deren Betriebsweise gut kennen, wozu sie sicherlich auch Zutritt zum Kontrollbereich haben müssen. Außerdem müssen sie die Möglichkeit haben und über das Wissen verfügen, das Assistenzpersonal bei der technischen Durchführung zu beaufsichtigen. Die Unterweisungspflicht nach der RöV entfällt nach unserer Meinung nur dort, wo es sich ausschließlich um Ärzte handelt, die nur die medizinische/ärztliche und nicht die rechtfertigende Indikation stellen (z.B. Überweiser oder Zuweiser). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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