Sehr geehrte Professor Even,
Ich habe eine Frage ob das Vorgehen des Regierungspräsidium Darmstadt in meinem Fall nachvollziehbar ist und ob ich es so annehmen muss oder brauche ich einen anwaltlichen Beistand und mit welchen Bußgeldern ist da zu rechnen? Ich bin seit ca. 6 Jahren Juniorpartnerin in einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis. Die Praxis verfügt über Röntgeneinrichtung Heliodent MD und Orthophos. Die Geräte waren bis zum meinen Eintritt in der Praxis auf meine Kollegin angemeldet und genehmigt und auch regulär nach der Röntgenverordnung geprüft. Am 12.04.2011 wurde die erste TÜV Prüfung durch einen Sachverständigen der TÜV Hessen durchgeführt innerhalb der Gemeinschaftspraxis. In fast zwei Jahren nach der Prüfung ( am 21.01.2013 wurde ich von Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umweltschutz angeschrieben, dass der Sachverständigenprüfbericht MEINER Röntgeneinrichtung Orthophos und Heliodent bei Regierungspräsidium eingegangen ist. Mit der Information: ´Damit Sie Röntgenanlagen in Betrieb nehmen dürfen, ist die Inbetriebnahme mindestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme hier anzuzeigen bzw. die Genehmigung zu beantragen´
Die Information erreicht mich nach zwei Jahren nach der Prüfung. Mit der Information kommen alle Formblätter und Hinweise welche Unterlagen erforderlich sind um Antrag auf Genehmigung des Betriebes der Röntgeneinrichtung erforderlich sind. Die erforderlichen Unterlagen waren bei mir vorhanden und ich konnte sie unverzüglich der Sachbearbeiterin des Regierungspräsidiums einreichen.
Die Sachbearbeiterin hat mich drauf angewiesen dass falls ich die angeforderten Unterlagen bis zum genannten Termin nicht vorlege ist das Schreiben als Anhörung i.S.v.&28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz zu betrachten. Das eine eventuelle Anordnung wäre kostenpflichtig für mich. Ich habe die Unterlagen vollständig eingereicht damit konnte die Anmeldung und Genehmigung erfolgen was ich im telefonischem Gespräch mit der Sachbearbeiterin bestätigt bekommen habe .
In 2 Jahren am 4.03.2013 erhalte ich eine Anhörung in Ordnungswidrigkeitenverfahren.
Betreiben der Röntgeneinrichtung ohne Genehmigung in der Zeit von 12.04.2011 bis 28.03.2013. Das ist der Zeitraum zwischen der TÜV Prüfung und erfolgte Anmeldung.
Ich weiß Unwissen schützt nicht vor Strafen so viel Lebenserfahrung hab ich schon. Ich muss aber trotzdem Fragen warum kann nach paar Jahren so eine unerwartete Anschuldigung bekommen? Anmeldung meinerseits war jede Zeit möglich weil es an keinen Unterlagen fehlte . Ich wurde nicht darüber Informiert auch nicht von der Landeszahnärztekammer dass wäre doch sofort möglich für die Zahnärzte entsprechende Anmeldung Vorzunehmen wenn wir von der Kammer bei der Bildung eine GP entsprechende Anmeldungsformulare bekommen hätten. Auch in der Aktualisierung der Fachkunde was wir zusammen mit meiner Gemeinschaftspraxiskollegin vor 4 Jahren besucht haben wurde so eine wichtige Information uns nicht vermittelt. Vielen Dank im Voraus.Mit freundlichen Grüßen.Beate Korus
Röntgengerätegenehmigung
Sehr geehrte Frau Korus, bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir hier im Forum RöV keine Rechtsberatung in Einzelfällen geben dürfen und können. Insoweit können wir Ihnen wirklich nur raten, das Gespräch mit der zuständigen Behörde zu suchen und im Bedarfsfall eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt einzuholen. Wir können an dieser Stelle nur über bekannte Erfordernisse und Erfahrungen berichten. Wie man aus den Vorschriften des § 3 RöV erkennen kann, macht die Röntgenverordnung die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung von einer personengebundenen Konzession abhängig, d.h. wer eine Röntgeneinrichtung betreibt oder deren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. Vergleichbares gilt für den anzeigebedürftigen Betrieb einer Röntgeneinrichtung (§ 4 RöV). Die Genehmigung hat der Strahlenschutzverantwortliche (Betreiber) vor der Inbetriebnahme oder vor der Inbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung zu beantragen bzw. dort, wo der anzeigebedürftige Betrieb nach § 4 RöV in Betracht kommt, mit einem Vorlauf von zwei Wochen anzuzeigen. Der Prüfbericht eines Sachverständigen ersetzt diesen Genehmigungsantrag oder die notwendige Anzeige nicht. Dies ist auch nachvollziehbar, da es nicht sichergestellt ist, dass der Prüfbericht eines Sachverständigen der zuständigen Genehmigungsbehörde überhaupt zugeht und diese dann daraus die möglichen Schlüsse ziehen kann. Auch gibt es verständlicherweise nirgendwo die Verpflichtung, dass einem Strahlenschutzverantwortlichen (Betreiber) seine Pflichten von der Behörde aufgezeigt werden müssen. Mit einer solchen Verpflichtung kämen Behörden in eine Garantenstellung, der sie nicht gerecht werden könnten. Vielmehr ist es im Strahlenschutzrecht so, dass es fachkundige Personen gibt und dass diese fachkundigen Personen durch ihre Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen kennen müssen. Ob in dem von Ihnen beschriebenen Fall ein Bußgeld möglich ist, kann natürlich von hier aus auch nicht beurteilt werden. Auch hier kann es wieder nur eine grundsätzliche Antwort geben. Die RöV legt in § 44 Nr. 1a fest, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 RöV eine Röntgeneinrichtung betreibt oder deren Betrieb verändert, ordnungswidrig handelt. Da der anzeigebedürftige Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 4 RöV nur eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 1 RöV darstellt, ist es aus unserer Sicht wahrscheinlich, dass bei nicht fristgemäß erstatteter Anzeige eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre und der Betrieb der Röntgeneinrichtung ohne diese Genehmigung die Ordnungswidrigkeit darstellt. Ob hier mögliche Verjährungsfristen zum Tragen kommen, entzieht sich unseren Kenntnissen. Frau Korus, an dieser Stelle will ich nochmals darauf hinweisen, dass diese Beschreibung die Auffassung der Bearbeiter des Forums RöV darstellt und keinerlei rechtliche Relevanz hat oder als Gutachten angesehen werden kann. Die rechtliche Klärung in den Einzelfällen ist nur mit den zuständigen Behörden u.U. unter Einschaltung der Rechtswege möglich. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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