röntgenschein

sehr geehrte Herr Prof.Ewen
Ich habe in der türkei als Radiologie tekniker
Medizinische abschuluss.hier nicht voll anerkannt
Darf man mit diesen abschuluss Röntgen schein
Kurse machen als helfer?
tamersozeri
Sehr geehrter Herr Sözeri, da Ihre Anfrage mehrere Bereiche der deutschen Röntgenverordnung betreffen könnte, versuchen wir diese differenziert zu beschreiben. 1) Die deutsche Röntgenverordnung verlangt, dass Personen, die Röntgeneinrichtungen prüfen, erproben, warten und instand setzen über die dafür erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen und diese Fachkunde auch durch die zuständige Stelle bescheinigt ist. Da diese Aufgabe häufig von Radiologie- oder Medizintechnikern wahrgenommen wird, möchten wir zuerst diesen Bereich beschreiben. Wenn Sie über einen qualifizierten Berufsabschluss als Radiologietechniker verfügen und dieser Berufsabschluss von der zuständigen Stelle oder Behörde in der Türkei bescheinigt ist, sollten Sie mit einer Übersetzung dieser Berufsabschlussbescheinigung die nach der deutschen Röntgenverordnung zuständige Stelle an Ihrem Arbeits- oder Wohnort kontaktieren. Wer diese zuständige Stelle ist und wo sie ihren Sitz hat, werden Sie vom örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt, Arbeitsschutzamt oder Regierungspräsidium erfahren. Mit dieser zuständigen Stelle können Sie dann besprechen, ob der Nachweis über Ihren Berufsabschluss ausreicht, um die Fachkunde im Strahlenschutz zu erwerben und bescheinigt zu bekommen. Wenn Zusatznachweise erforderlich sind, wird Ihnen die zuständige Stelle dies auch mitteilen können.
2) Die zweite in Betracht kommende Möglichkeit wäre der Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz zur technischen Durchführung von Röntgenuntersuchungen an Menschen. Die Grundlage für diese Tätigkeit ist eine erfolgreich abgeschlossene sonstige medizinische Ausbildung. Ob die Ausbildung zum Radiologietechniker oder Medizintechniker nach türkischem oder auch deutschem Recht als erfolgreich abgeschlossene sonstige medizinische Ausbildung gilt, vermögen wir hier nicht zu beurteilen. Allerdings haben wir vom Forum RöV hier grundsätzliche Zweifel. Ein belastbares Ergebnis hierzu kann jedoch nur eine Einzelfallprüfung ergeben. Auch hierfür ist die zuständige Stelle zu befragen. D.h., wenn Sie diesen Nachweis anstreben, sollten Sie mit der zuständigen Stelle (siehe oben) für Ihren Arbeits- oder Wohnort Kontakt aufnehmen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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