SSV/ SSB im OP / Medizinphysiker

Sehr geehrter Prof. Ewen,

könnten Sie mir sagen

1. wer der SSB im OP ist

2. welche Aufgaben der Medizinphysiker in einem KH hat

3. welche Aufgaben der SSV an den SSB übertragen kann/darf und welche nicht.

Herzlichen Dank!
milen
Sehr geehrter Herr Golchev, zu Ihren Fragen: 1.) Ob sich überhaupt ein SSB im OP befindet, liegt an der internen Strahlenschutzorganisation des Krankenhauses. Die RöV fordert dies nicht explizit. Es muss sichergestellt sein, dass es einen Strahlenschutzbeauftragten oder einen fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen (jeweils mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz) gibt, der den Betrieb der Röntgeneinrichtung leitet und beaufsichtigt. Diese Person muss bei Anwendungen am Menschen Ärztin oder Arzt sein, muss sich aber nicht zwingend im oder am Röntgenraum (hier OP) aufhalten. Notwendig ist aber, dass die Ärztin/der Arzt, die/der bei einer OP die sogenannte rechtfertigende Indikation stellt, d.h. die Entscheidung trifft, dass Röntgenstrahlung am Menschen angewendet wird, über die für diese Anwendung notwendige Fachkunde im Strahlenschutz verfügt und auch die notwendigen Befugnisse hat. Hierfür muss man aber nicht Strahlenschutzbeauftragter sein. 2.) Wenn ein Medizinphysik-Experte (MPE) in einer Einrichtung tätig ist, dann kann er die Aufgaben wahrnehmen, die sich nicht auf den ärztlichen Bereich beziehen. D.h., er darf keine rechtfertigende Indikation stellen, keine Befundung vornehmen oder kein Behandlungsergebnis überprüfen. Die rechtlichen Regelungen zur Tätigkeit des MPE in der Radiologie sind bezüglich ihrer Gewichtigkeit durchaus unterschiedlich gehalten: Während in der Richtlinie „Strahlenschutz in der Medizin“ für den Bereich der Strahlentherapie und Nuklearmedizin für ihn durchaus weitgehende Regeln vorhanden sind, ist dies im Bereich der Röntgendiagnostik bisher nicht der Fall. Hier müssen Strahlenschutzverantwortlicher, ärztlicher Strahlenschutzbeauftragter und MPE die Aufgaben im Einzelfall festlegen und beschreiben. 3.) Die Aufgaben, die ein SSB wahrnehmen kann, sind im § 15 Abs. 2 RöV und § 33 Abs. 2 StrlSchV beschrieben. Zusätzlich können ihm sicherlich auch weitere Aufgaben schriftlich übertragen werden. Nicht zu übertragen sind Aufgaben, die eindeutig in der Organisationsverantwortung des Strahlenschutzverantwortlichen liegen, z.B. die Bestellung weiterer SSB oder die Bereitstellung von ausreichendem und geeignetem Personal. Wichtig ist auch, dass der Strahlenschutzverantwortliche durch die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten grundsätzlich nicht aus seiner Verantwortung entlassen wird bzw. sich dieser dadurch auch nicht entziehen kann. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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