Sehr geehrter Prof.Ewen,
bei der Definition der Schutzkleidung für Personal in Durchleuchtungsuntersuchungen heißt es bei der Sachverständigenprüfung: ´...Persönliche Schutzausrüstung für Personen, die sich - auch gelegentlich- im Kontrollbereich aushalten, aureichend vorhanden...´
Die Schutzbrillen und Schürzen müssen aber nicht für jeden Untersucher persönlich vorgehalten werden, z.B. Brillen mit Sehschärfe, eigene Röntgenschürzen für jeden?
Ich verstehe das so, dass für das Personal der Durchleuchtung Schürzen in verschiedenen Größen und mehrere Brillen vorgehalten werden müssen. Ist das korrekt?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Schutzkleidung für Personal
Sehr geehrte Frau Gerard, bezüglich einer persönlichen Zuordnung von Schutzkleidung für einzelne Personen des Personal bei Durchleuchtungsuntersuchungen gibt es keine bestimmte Regelung. Es gilt generell, dass Schutzkleidung in ausreichender Zahl, in geeigneter Form und mängelfrei vorhanden sein muss. Wer dann welches Stück nutzt bzw. trägt und ob es in einer Abteilung eine feste Zuordnung gibt oder nicht, muss vom zuständigen Strahlenschutzbeauftragten festgelegt werden. Ggf. kann sich dieser ja diesbezüglichen Rat von dem Sachverständigen einholen, der die Strahlenschutzprüfungen durchgeführt hat. Eine Ausnahme sehe ich allerdings bei Schutzbrillen mit optischer Sehschärfekorrektur. Ich denke, es müsste klar sein, dass es hier eine personenbezogene Zuordnung geben muss. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.
Bitte haben Sie etwas Geduld