Sehr geehrter Herr Professor Ewen,
ich nehme Bezug auf die Frage Nr. 2312 ´BETREFF: Schwangere Mitarbeiterin´.
Entschuldigen Sie auch von meiner Seite, dass es eher ein StrlSchV und keine RöV Frage ist, aber da ich das Thema hier schon fand, möchte ich Sie gerne konsultieren und bedanke mich schon sehr für Ihre Antwort im Voraus!
Wir haben zwei Linearbeschleuniger, bei denen Energien von 6 MV und 15 MV Photonen genutzt werden zur Therapie der Patienten. Die Energie der 15 MV Strahlung liegt eindeutig über der Aktivierunsgschwelle für Stickstoff (auch wenn es ein Energiespektrum ist und die Maximalenergie, also die 15 MV, sehr geringe Intensität aufweist).
Laut Richtilinie Strahlenschutz in der Medizin 4.4.3 ist die Beschäftigung von Schwangeren und Stillenden in Bestrahlungsräumen mit Photonenenergien > Aktivierungsschwelle nicht vorzusehen (aufgrund § 43 StrlSchV).
Bedeutet dies im Endeffekt, dass zur Maximierung der Sicherheit eine schwangere Mitarbeiterin nicht mehr den Bestrahlungsraum betreten darf (gesetzlich)? D.h. sie darf dann nur in den Schalträumen arbeiten (außerhalb des Bestrahlungsraumes).
Mit freundlichen Grüßen
Hr. Younis Rais
Schwangerschaft und Aktivierungsschwelle
Sehr geehrter Herr Rais, macht nichts: Wir bearbeiten auch die StrlSchV, wenn es sein muss! Für Tätigkeiten von schwangeren Frauen im Kontrollbereich nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) gilt grundsätzlich, dass der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte eine solche Tätigkeit gestatten muss. Er darf sie allerdings nur gestatten, wenn durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass der besondere Dosiswert für das ungeborene Kind nach § 55 Abs. 4 Satz 2 StrlSchV eingehalten wird und entsprechende Dokumentationen erfolgen. Dies ist in § 37 Abs. 1 Nr. 2 d) der StrlSchV geregelt. Als Besonderheit ist weiter zu beachten, dass bei schwangeren oder stillenden Frauen eine innere berufliche Strahlenexposition ausgeschlossen werden muss (§ 43 Abs. 2 StrlSchV). D.h. der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte müssen durch entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen dafür sorgen, dass eine Inkorporation nicht möglich ist. Beim Betrieb von Elektronen- Beschleunigern mit entsprechenden Energien müssen die genannten verantwortlichen Personen durch diesbezügliche Arbeitsanweisungen und Überwachungsmaßnahmen dafür sorgen, dass die schwangere oder stillende Frau den Kontrollbereich erst dann betritt, wenn ´inkorporationsrelevante´ Luftaktivierungen (Schwerpunkt: N 13, HWZ: ca. 10 min) ausgeschlossen werden können (z.B. Photonenenergien nicht höher als 10 MeV, bei höheren Photonenenergien ggf. gewisse Wartezeiten, Luftwechselzahl der RLT-Anlage mindestens 8 pro Stunde; siehe Kap. 13 in DIN 6847-2). Allerdings gilt immer, dass Regelungen in der Betriebsgenehmigung beachtet werden müssen. Wenn die Genehmigungsbehörde in der entsprechenden Genehmigung ausgeschlossen hat, dass schwangere oder stillende Frauen aus beruflichen Gründen in diesen Bereichen tätig werden dürfen, dann sind die Regelungen der Strahlenschutzverordnung durch die Auflagen in der Genehmigung entsprechend eingeschränkt. Hier bleibt nur der Rat, mit der zuständigen Genehmigungsbehörde über mögliche Änderungen zu sprechen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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