Schwestern und Konstanzprüfung

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,

dürfen Schwestern die Konstanzprüfung an Röntgeneinrichtungen durchführen, wenn ja, welche Anforderungen müssen sie erfülleb?
Der Fall:
Da der beauftragte Röntgentechniker dem Verwaltungsleiter des Krankenhauses auf Dauer zu teuer war, wurde dieser Aufgabenbereich neu geregelt. In diesem zusammenhang wurde festgelegt, daß die Konstanzprüfung in der Angio sowie am Linksherzkatheter-Arbeitsplatz von den dort arbeitenden Schwestern durchgeführt werden soll. Diese Schwestern arbeiten an diesen Arbeitsplätzen, zu ihren Aufgaben gehört es auch, die administrativen Dinge an diesen Maschinen zu bearbeiten, also bearbeitung der Patientendaten u.ä.
Ich halte es für bedenklich, daß sie Aufgaben übernehmen sollen, zu denen ihnen fachlich das Verhältnis fehlt, da sie aus einer anderen Berufsgruppe stammen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich bei der Klärung der Situation unterstützen könnten.

Mit freundlichen Grüßen
Jörg Meyer
meyer
Sehr geehrter Herr Meyer, die Röntgenverordnung verpflichtet den Strahlenschutzverantwortlichen (´Betreiber´) dafür Sorge zu tragen, in regelmäßigen Zeitabständen Konstanzprüfungen an der Röntgeneinrichtung durchzuführen. Dabei ist nicht beschrieben, wer diese Konstanzprüfungen tatsächlich durchführt. Wenn man davon ausgeht, dass die Konstanzprüfung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebs nach den §§ 3 oder 4 der RöV erfolgt, also mit eigenem Personal (und nicht durch einen externen Dienstleister nach § 6 RöV), dann müssen die Personen, die diesen Teil der Tätigkeit durchführen, dafür die notwendigen Kenntnisse über mögliche Strahlengefährdungen und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen. Diese Qualifikation muss aber nicht, wie bei der Anwendung am Menschen, in besonderen Ausbildungskursen erworben werden. Vielmehr kann man diese speziellen Kenntnisse durch Einweisungen, Unterweisungen und praktische Übungen erwerben. Diese Einweisungen und Unterweisungen müssen zwar auch ausreichend dokumentiert werden, sie können aber durchaus betriebsintern erfolgen, und es ist hierfür auch keine Mindestqualifikation vorgeschrieben wie bei der o.g. Anwendung am Menschen. Es stellt sich sicherlich die Frage, ob es sinnvoll ist, die Konstanzprüfungen, die zum Teil ja auch technisch komplex sind, durch entsprechend eingewiesene Schwestern durchführen zu lassen. Grundsätzlich verboten ist das aber nicht. Die zuständige Behörde könnte unserer Meinung nach erst eingreifen, wenn die ärztliche Stelle im Rahmen ihrer Qualitätssicherungsüberprüfungen Mängel feststellt, die auf die ungenügende Qualifikation des Personals zurückzuführen sind. Es bleibt natürlich auch im Fall der Konstanzprüfung durch Schwestern dabei, dass die Aufsicht und Verantwortung beim fachkundigen Arzt oder auch, falls vorhanden, beim Medizinphysikexperten verbleibt. Dies ist abhängig von der Regelung zur Festlegung der hausinternen innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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