Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
in unserem Klinikverbund setzten wir zum 1.2.15 konsequent die Regelung durch, dass nur noch fachkundige Ärzte die Vidierung von Rö-Anforderungen im RIS tätigen dürfen.
Kann die Anforderung auch von Ärzten mit Kenntnissen erfolgen, wenn die ständige Aufsicht des zuständigen fachkundigen Ärztes garantiert ist? Können Sie mir darüber hinaus Rechtskommentare nennen, die die ständige Aufsicht für die Behörden in NRW genau umschreiben?
Ständige Aufsicht des Fachkundigen gem. RöV
Sehr geehrter Herr Dr. Christoph, um Ihnen eine einigermaßen verlässliche Antwort geben zu können, muss man den Begriff „Vidierung“ hier unterschiedlich interpretieren. Sollten Sie mit „Vidierung“ allein die Anforderung einer Abklärung (medizinische Indikation mit Fragestellung) meinen, so gilt eindeutig, dass diese medizinische Indikation durch jeden Arzt erfolgen darf. Die medizinische Indikation mit einer entsprechenden Fragestellung enthält keine explizite Festlegung für die Durchführung einer Untersuchung mit Röntgenstrahlung, daher ist dieser Teil des gesamten Untersuchungsverfahrens auch nicht durch die RöV reglementiert. Wenn „Vidierung“ aber die rechtfertigende Indikation zur Anwendung von Röntgenstrahlung (Festlegung) bedeutet, dann beinhaltet dies sowohl die Nutzen-Risiko-Abwägung und die Anwendungsmethode als auch die Anweisungen an das technisch durchführende Personal. Die rechtfertigende Indikation darf nur von Ärzten gestellt werden, die für die vorgesehene Untersuchungsmethode die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Aus der notwendigen Dokumentation muss erkennbar sein, wer die rechtfertigende Indikation gestellt hat. Darüber hinaus sollte auch der zeitlich Zusammenhang zwischen rechtfertigender Indikation und technischer Durchführung erkennbar sein. Ein nicht fachkundiger Arzt darf bei der Stellung der rechtfertigenden Indikation nur mitwirken, was man hier als „lernen“ bezeichnen könnte. Eine Stellung der rechtfertigenden Indikation durch einen nichtfachkundigen Arzt ist auch bei ständiger Aufsicht und Verantwortung durch einen fachkundigen Kollegen nicht zulässig (siehe auch § 23 Abs. 1 RöV, dort ist der Hinweis auf ständige Aufsicht und Verantwortung im Gegensatz zu § 24 Abs. 1 Nr. 3 RöV nicht enthalten). Zu Ihrer Frage nach Rechtskommentaren für die Einhaltung der ständigen Aufsicht kann ich Sie insbesondere auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 17.12.2012 (Az.:10 S 1340/12) hinweisen, das auch über Baden-Württemberg hinaus weitreichende Bedeutung hat. Für den Bereich der Röntgenuntersuchungen hat man in NRW (wie in einigen anderen Ländern auch) festgelegt, dass im Rahmen der ständigen Aufsicht sichergestellt werden muss, dass der aufsichtsführende fachkundige Arzt entsprechend des Risikos schnell am Untersuchungsort sein muss. Zeiten über 15 Minuten bis zum Eintreffen des fachkundigen Arztes am Untersuchungsort werden auch bei Verfahren mit geringerem Risikopotential nicht akzeptiert. Mit dieser Regelung ist NRW den Weg der Praktikabilität gegangen und hat die geringen Interpretationsräume im Sinne der tatsächlichen Machbarkeit ausgelegt. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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