Stellung der rechtfertigenden Indikation

Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
darf ein Anästhesist, der die Fachkunde für den Bereich ´Notfalldiagnostik - Rö2´ erworben hat, die Indikation für chir. und int. Patienten im Bereitschaftsdienst (Notfalldienst) stellen ?
Wie sieht es aus, wenn er nur die ´Rö4 - Röntgendiagnostik in einem sonstigen begrenzten Anwendungsbereich, z.B. einfache intraoperative Röntgendiagnostik, Thoraxdiagnostik auf der Intensivstation´ ?
Darf die (Vor-) Befundung unabhängig vom Indikationsstellenden erfolgen - z.B. nachts durch den Ass.-Arzt (Innere oder Chirurgie) jeweils ohne komplette Fachkunde und am nächsten Morgen qualifiziert durch einen facharzt der jeweiligen Disziplin ?
Vielen Dank für ihre Bemühungen im Voraus

Wolfgang Bachert
Wolle1207
Sehr geehrter Herr Bachert, sorry, hat etwas länger gedauert. Aber jetzt: Ein Arzt (Anästhesist, Chirurg, Internist oder ...), der über die Fachkunde im Strahlenschutz Rö2 (Notfalldiagnostik bei Erwachsenen und Kindern - Röntgendiagnostik ohne CT im Rahmen der Erstversorgung) verfügt, darf die rechtfertigende Indikation zur Strahlenanwendung in den Fällen der Erstversorgung stellen. Dabei ist es unerheblich, ob dies im Bereitschaftsdienst oder in den normalen Dienstzeiten erfolgt. Ärzte, die nicht über Fachkunde im Strahlenschutz verfügen, dürfen diese rechtfertigende Indikation zur Strahlenanwendung nicht stellen. Sie dürfen aber die medizinische Indikation stellen, d.h. eine Abklärung beauftragen. Die Entscheidung, ob diese Abklärung dann mittels ionisierender Strahlung erfolgt, bleibt dem fachkundigen Arzt vorbehalten. Dabei regeln die entsprechenden Teilgebietsfachkunden den zulässigen Anwendungsbereich, d.h. Rö2 für Notfalldiagnostik nur im Rahmen der Erstversorgung ohne CT, Rö3.1 für Skelett, Rö5.1 für CT-Untersuchungen. Die Fachkundegruppe Rö4 ermöglicht es, für ganz bestimmte eingeschränkte Untersuchungfelder in recht kurzer Zeit die notwendige Fachkunde zu erwerben. Mit einer solchen eingeschränkten Fachkunde darf man aber im beschriebenen Bereich sowohl die rechtfertigende Indikation stellen als auch befunden und die Röntgenuntersuchung technisch durchführen. Eine Befundung ohne Fachkunde im Strahlenschutz oder mit einer Fachkunde für ein anderes Teilgebiet ist unserer Meinung nach rechtlich nur zulässig, wenn der Arzt mindestens über bescheinigte Kenntnisse im Strahlenschutz verfügt und die ständige Aufsicht durch einen entsprechend fachkundigen Kollegen gewährleistet ist. Das bedeutet, dass Ihre Konstruktion, Vorbefundung durch einen nicht fachkundigen Arzt im Nachtdienst und qualifizierte Nachbefundung am nächsten Morgen, wenn der fachkundige Kollege wieder anwesend ist, ausscheidet, da in diesem Fall die ständige Aufsicht nicht sichergestellt werden kann (vergl. § 24 Abs. 1 Nr. 3 RöV). Ein erläuternder Hinweis hierzu: Befundung ist ein Teil der Anwendung nach § 2 Nr. 1 a) der RöV und für die Anwendung gilt der vg. § 24 Abs. 1 RöV. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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