Sehr geehrter Prof. Ewen,
ich arbeite als ltd. MTA in einem kleinen Krankenhaus ohne Radiologen.
Die Röntgenanforderungen werden von den Ärzten mit der nötigen Fachkunde gestellt, mit der recht. Indikation.
Leider kommt es vor, dass Röntgenaufnahmen angefordert werden, die meiner Meinung nach nicht richtig sind. Bsp. 10 jähriges Kind mit einer Schürfwunde am Ellenbogen. Bekommt 6 Röntgenaufnahmen. HG 2 Eb Unterarm 2 Eb und Ellenbogen 2 Eb. Wenn ich dem Arzt dann versuche zu erklären, dass ich das HG 2 Eb mit Anteil Unterarm röntge und den Ellenbogen mit Anteil Unterarm (4 Aufnahmen)bekomme ich zur Antwort, das möchte er nicht. Er könnte die Gelenke dann wegen der Strahlendivergens nicht nicht beurteilen.
1. habe ich gelernt, dass man Extremitäten immer mit einem angrenzenden Gelenk röntgt (hat sich vielleicht in den letzten 20 Jahren ohne mein Wissen geändert ??)
2. kommt die Strahlendivergens erst bei z.b. Ganzbeinaufnahmen zum tragen.
Da ich nur MTA bin, und nichts schriftliches habe sind mir die Hände gebunden und ich musste dieses Kind röntgen.
Wie kann ich dagegen argumentieren? Wo kann ich etwas wegen der Strahlendivergens nachlesen? Ich habe schon viel im Internet geschaut, finde aber nichts was mir weiter hilft. Wo steht es, dass man Extremitäten nur mit einem Gelenk röntgen darf?
Vielen Dank.
Strahlendivergens
Hallo Marie, ich selbst bin zwar kein Radiologe (sondern Physiker), weiß aber ganz gut, wen ich bei Anfragen dieser Art zu Rate ziehen kann. Hier die Antworten: 1) Bei einer reinen Schürfwunde ist eigentlich eine Röntgenaufnahme nicht indiziert. 2) Skelettanteile werden immer mit einem angrenzenden Gelenk geröntgt, soweit natürlich die Indikation für die Röntgenuntersuchung besteht. Also ist Ihre Meinung durchaus korrekt. 3) Was die Beurteilbarkeit einer Röntgenaufnahme betrifft, so hat die sog. Strahlendivergenz keinen Einfluss darauf. Da müssen Sie auch nichts nachlesen. Noch etwas ganz allgemein: Es ist sicherlich zu begrüßen, wenn in einer Röntgenabteilung eine kritische MTA oder MTRA tätig ist, aber die ´letzte Entscheidung´ über die Art und Weise, ob und wie eine Röntgenuntersuchung durchgeführt werden soll, hat der im Strahlenschutz fachkundige Arzt, der die rechtfertigende Indikation nach § 23 Abs. 1 RöV gestellt hat. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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