Sehr geehrter Herr Prof. Ewen
Unser Röntgenraum ist vor einigen Wochen in einen anderen Raum umgezogen. Aus Gründen von Platzmangel verlasse ich jetzt zum Auslösen der Strahlung den Röntgenraum nicht mehr sondern befinde mich in einer Nische mit Glasscheibe im Raum. Diese Glasnische umgibt mich aber nicht komplett und bei Stativaufnahmen stehe ich fast frei im Raum, quetsche mich in diese Ecke und kann mir unmöglich vorstellen hier keine Streustrahlung mehr abzubekommen. Obwohl ich hoffe, dass dies durch eine Teilabnahmeprüfung im Vorfeld ausgeschlossen worden ist, kann ich trotzdem ein zusätzliches nichtamtliches Dosimeter verlangen um die mögliche Strahlenbelastung zu überprüfen? Zudem ist es seit dem Umzug nicht mehr möglich richtig Einzublenden da keine ausreichende Verdunklungsmöglichkeit des Raumes vorliegt und ich das Lichtvisier nicht erkennen kann. Unterliegt dies nicht auch einer Teilabnahmeprüfung?
Strahlenschutz
Hallo Rita, der Umzug einer stationären Röntgeneinrichtung in einen anderen Raum muss auf jeden Fall bei der zuständigen Behörde angezeigt (§ 4 Abs. 5 RöV) und im Rahmen dieser eine Sachverständigenprüfung durchgeführt werden. Der Prüfbericht und die Bescheinigung des Sachverständigen (siehe § 4 Abs. 2 Nr. 1 RöV) muss dann an die Behörde übersandt werden. Ein wichtiger Punkt besonders beim Ortswechsel einer stationären Röntgeneinrichtung ist die Überprüfung des baulichen Strahlenschutzes durch den Sachverständigen (unter anderem durch Ortsdosis/leistungsmessungen der Streustrahlenumgebung). Dabei ist natürlich auch die ausreichende Abschirmung des Ortes zu verifizieren, von dem aus die Strahlung ausgelöst wird, in Ihrem Fall also auch die ausreichende Abschirmung und Nutzungsmöglichkeit der sog. Glasnische. Sollte dies alles strahlenschutzmäßig in Ordnung sein, dann dürfte dort kein Kontrollbereich festgestellt werden und es wären auch keine Personendosimeter erforderlich. Auch die ausreichende Erkennbarkeit des Lichtvisierfeldes muss durch den Sachverständigen überprüft werden, und wenn diese Erkennbarkeit mangelhaft sein sollte, hätte der Sachverständigen das in seinem Bericht kritisieren müssen. Nun hoffe ich, dass diese Sachverständigenprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und Sie die Möglichkeit haben, nach Rücksprache mit dem für Sie zuständigen Strahlenschutzbeauftragten (SSB) einen Einblick in diesen Bericht zu bekommen. Sie müssen also in jedem Fall bezüglich Ihrer Befürchtungen den SSB ansprechen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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