Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
ist es zulässig, dass MTRA Schüler alleine auf der Intensivstation röntgen dürfen?
MfG
Inge Schäfer
Tätigkeiten von MTRA Schülern
Sehr geehrte Frau Schäfer, diese Personengruppe fällt unter die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 (´technische Durchführung´), dort unter die lf. Nr. 2 (´in der beruflichen Ausbildung befindlich´). Die Tätigkeit ist für diese Personen zulässig, wenn Kenntnisse im Strahlenschutz vorliegen und wenn eine ständige Aufsicht und Verantwortung eines im Strahlenschutz entsprechend fachkundigen Arztes gegeben ist. Diese ´ständige Aufsicht ... ´ ist es, die oft zu Diskussionen führt, in denen auch das Wort ´alleine´ vorkommen kann. Der Rechtsbegriff ´ständige Aufsicht ... ´ wird nach meiner Auffassung richtig interpretiert, wenn man unterstellt, dass dieser Arzt sich in der Abteilung aufhält (muss nicht unbedingt direkt am Untersuchungsort sein) und bei einem Problem schnell eingreifen kann. In diesem Sinne muss man den Zustand ´alleine´ ablehnen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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