Hallo,
seit 23 Jahren arbeite ich als Arzthelferin mit Röntgenschein im Krankenhaus und nehme auch an den Bereitschaftsdiensten teil. Jetzt soll die Teleradiologie eingeführt werden und ich darf an den Bereitschaftsdiensten nicht mehr teilnehmen. Ich verliere dadurch monatlich für mich sehr viel Geld. Gibt es eine Art Bestandschutz oder irgendetwas was mir hilft? ??
Liebe Grüße Marina
Teleradiologie
Hallo Marina, im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes (Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst) im Sinne des § 3 Abs. 4 RöV („Teleradiologie“), also unter der Voraussetzung, dass am Untersuchungsort kein für die betreffende Untersuchung (z.B. CT) im Strahlenschutz fachkundiger Arzt anwesend ist, der dort die rechtfertigende Indikation nach § 23 Abs. 1 RöV stellen kann, darf die technische Durchführung (§ 2 Nr. 7 RöV) nicht von einer MFA, also z.B. von einer Arzthelferin, durchgeführt werden (siehe § 3 Abs. 4 Nr. 2 im Zusammenhang mit § 24 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 RöV), auch wenn diese Kenntnisse im Strahlenschutz („Röntgenschein“) aufweisen kann und sie ordnungsgemäß aktualisiert hat. Die RöV enthält in dieser Hinsicht auch keine Ausnahmeregelung, z.B. in Form eines irgendwie gegebenen Bestandsschutzes. Dies hängt u.a. auch mit den sehr restriktiven Regelungen des MTA-Gesetzes zusammen, das eine solche Tätigkeit ohne die Aufsicht durch einen für die Anwendung fachkundigen Arzt nur durch MTRA zulässt. Aber: Alle Formen eines radiologischen Bereitschaftsdienstes (z.B. bei der Nutzung konventioneller Röntgengeräte), im Verlaufe derer Ärzte vor Ort mit der entsprechender Fachkunde im Strahlenschutz anwesend sind und dort die rechtfertigende Indikation stellen und die Aufsicht wahrnehmen können, wo also die Einführung der Teleradiologie nicht erforderlich ist, sind bezüglich der technischen Durchführung beispielsweise auch für MFA (z.B. Arzthelferinnen mit „Röntgenschein“) durchaus offen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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