Teleradiologie

Sehr geehrte Damen und Herren,
in einer fachradiologischen Abteilung eines Krankenhauses ist für die Werktage in der Regelarbeitszeit nur 1 Arzt im Dienst, der die Fachkunde im Strahlenschutz nach Röntgenverordnung besitzt und die Aufgabe des Strahlenschutzbeauftragten für die in der Abteilung zum Einsatz kommenden Röntgeneinrichtungen wahrnimmt; für den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst existiert eine genehmigte Teleradiologie.
Fragen:
Ist die Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtungen zur Teleradiologie für den Fall der Abwesenheit (Urlaub, Fortbildung, Krankheit, ...) des einzigen fachkundigen Arztes auch für die Regelarbeitszeit an Werktagen möglich?
Wenn ja, wer kann die Aufgabe des Strahlenschutzbeauftragten wahrnehmen?
heinrich.mertens
Sehr geehrter Herr Mertens, wenn wir Ihren Beitrag so interpretieren, dass es in dem Krankenhaus für die Regelarbeitszeit nur einen im Strahlenschutz fachkundigen Arzt gibt, der sowohl die Aufgaben im Zusammenhang mit der rechtfertigenden Indikation und der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen als auch die Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten übernehmen muss, dann ist das für diesen Arzt und für die Aufgabenwahrnehmung der gesamten Röntgenabteilung wirklich eine sehr eng, wenn nicht zu eng ausgelegte Rechtskonstruktion - vor allem schon deshalb, weil ja auch zu den Zeiten der genehmigten Teleradiologie ein Strahlenschutzbeauftragter verfügbar sein muss, um in besonderen Fällen tätig werden zu können. Eine Genehmigung zur Teleradiologie außerhalb der Dienste, d.h. in der Regelarbeitszeit, ist in erster Linie davon abhängig, ob hierzu ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung plausibel nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus müssen auch in einem derartigen Fall die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sein. Eine davon betrifft den Nachweis, dass die für den sicheren Betrieb der Röntgeneinrichtung notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten vorhanden ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 3 RöV). Wie viele Strahlenschutzbeauftragte tatsächlich erforderlich sind und ob man hier auch entsprechend geeignete externe Personen bestellen kann, muss mit der örtlich zuständigen Behörde besprochen werden. Ein Strahlenschutzbeauftragter für den medizinischen Betrieb einer Röntgeneinrichtung muss immer mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen: Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs und Nachweis der aktuell gehaltenen Fachkunde im Strahlenschutz für die vorgesehenen Anwendungen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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