Teleradiologie

Sehr geehrter Herr Prof.Ewen,

in unserer Radiologie arbeiten seit über 10 Jahren 2MFA`s, diese haben auch immer sehr viele Bereitschaftsdienste gemacht.
Nun haben wir eine Teleradiologie und laut Gesetz dürfen diese Kolleginnen ja keine Bereitschaftsdienste mehr ableisten.
Da nun sehr viele Dienste von den MTRA`s übernommen werden müssen,sind diese natürlich an der Grenze der Belastbarkeit.
Personal ist derzeit nicht zu bekommen!Keine MTRA`s!!
Gibt es irgendwelche Lösungen oder Möglichkeiten diese Situation zu entschärfen?
Wäre eine Rufbereitschaft möglich? Wobei das die Belastung ja nicht mindern würde...
Viele Grüße
Yvonne
ole1232
Sehr geehrte Frau Yvonne, die von Ihnen beschriebene Problematik ist hier im Forum RöV schon häufig diskutiert worden. Wir wollen es uns nicht zu einfach machen und nur auf die Beiträge im Forum verweisen, aber die Beiträge Nr. 2069 vom 26.9.2013 und insbesondere Nr. 2630 vom 1.3.2016 sind für die hier angesprochene Thematik schon sehr wichtig. Zusammenfassend möchten wir an dieser Stelle noch einmal darstellen, dass die einschränkenden Regelungen der RöV (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 für die Teleradiologie und § 24 Abs. 2 Nr. 4 als Grundsatz) auf der Basis des MTA-Gesetzes folgerichtig formuliert worden sind und auch eingehalten werden müssen. Eine Änderung in den strahlenschutzrechtlichen Vorschriften wäre nur möglich, wenn das MTA-Gesetz eine entsprechende Grundlage erhalten würde. Insbesondere in der Teleradiologie gibt es unserer Meinung nach auch keine anderen Randbedingungen, da ein nach MTA-Gesetz erforderlicher Arzt mit der zutreffenden Fachkunde im Strahlenschutz eben nicht vor Ort ist, um Aufsicht führen zu können. Die Aufsicht über eine MFA durch eine MTRA könnte als Ausweg denkbar sein, ist aber rechtlich nicht ausreichend. Auch für die Einhaltung der sogenannten ständigen Aufsicht sind enge Vorgaben gestellt. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes für das Land Baden-Württemberg zur Tätigkeit von MFA in Verfahren nach strahlenschutzrechtlichen Vorschriften. Es bleibt hier weiterhin bei der Empfehlung, mit den zuständigen Behörden (Bundes- und Landesministerien) und Institutionen (Heilberufskammern u.ä.) zu sprechen, ob eine diesbezügliche Änderung des MTA-Gesetzes Sinn macht und, wenn ja, ob das überhaupt möglich ist. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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