Teleradiologie, Befundung und Vier-Augen-Prinzip

Sehr geehrte Damen und Herren,
in § 2 Nr. 24 Röntgenverordnung (RöV) ist die Teleradiologie im Sinne dieser Verordnung definiert. Nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 RöV muss gewährleistet sein, dass eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, die sich nicht am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung befindet, nach eingehender Beratung mit dem Arzt nach Nummer 3 die rechtfertigende Indikation nach § 23 Abs. 1 für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen stellt, die Untersuchungsergebnisse befundet und die ärztliche Verantwortung für die Anwendung der Röntgenstrahlung trägt.
Fragen:
1) Darf ein weiterer approbierter Arzt an der Befundung mitwirken? a) Wenn ja, auf welche Art und Weise? und b) welche Qualifikation muss der Arzt besitzen?
2) Ist die Kontrolle/Prüfung des während der Teleradiologie erhobenen Befundes zu einem späteren Zeitpunkt rechtskonform? Stichwort “Vier-Augen-Prinzip“, d.h. die Kontrolle/Prüfung findet durch einen Facharzt für Radiologie – auch im Besitz der Fachkunde Rö 1 im Strahlenschutz nach RöV – statt.
Im Voraus vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen
Mit freundlichen Grüßen
Heinrich Mertens
heinrich.mertens
Sehr geehrter Herr Mertens, die Regelungen der RöV zur Teleradiologie dienen dazu, die Verantwortung bei dieser besonderen Art des Untersuchungsverfahrens eindeutig festzulegen. Durch diese Festlegungen in § 3 Abs. 4 Ziffer 1 der RöV wird klar geregelt, dass die rechtfertigende Indikation durch den Teleradiologen mit der entsprechenden Fachkunde im Strahlenschutz erfolgt, dieser auch die Untersuchungsergebnisse befundet und die ärztliche Verantwortung für die gesamte Anwendung der Röntgenstrahlung in diesem Verfahren trägt. Durch diese klaren Festlegungen wird die Möglichkeit der Zweitbefundung durch einen anderen Arzt nicht eingeschränkt, unabhängig davon, wann diese Zweitbefundung erfolgt. Auch verlangt die RöV von einem „Zweitbefunder“ keine spezielle Fachkunde, da die Verantwortung für die Befundung beim Teleradiologen verbleibt. Daher ist es nach unserer Meinung auch nicht richtig, von einer Kontrolle/Überprüfung des während der Teleradiologie erhobenen Befundes zu sprechen, denn wenn ein anderer Arzt kontrollieren und ggf. auch korrigieren könnte/dürfte, dann könnte der Teleradiologe seine nach der RöV erforderliche Verantwortung nicht wirklich wahrnehmen. Allerdings ist es nach unserer Meinung möglich, dass zwei (oder mehrere) Ärzte Befundungsergebnisse (z.B. Erst- und zusätzliche Befundung) abstimmen und das Ergebnisse unter der Verantwortung des Teleradiologen anpasst wird. Insoweit entspricht die Teleradiologie nach der RöV anderen Röntgenuntersuchungen, bei denen auch Zweitmeinungen eingeholt und das Befundungsergebnis ggf. angepasst wird. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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