Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Antwort auf die Frage 2219 im Forum Röntgenverordnung stellen Sie die Struktur der Strahlenschutzorganisation verständlich dar. In der Teleradiologie gibt es den Arzt mit den erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz am Ort der technischen Durchführung (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 RöV). Frage: Wo ist dieser Arzt in der Strahlenschutzorgansation einzuordnen?
Im Voraus vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage
Mit freundlichen Grüßen
Heinrich Mertens
Teleradiologie, Strahlenschutzorganisation
Sehr geehrter Herr Mertens, der Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz, der in einer genehmigten Teleradiologie am Untersuchungsort tätig ist, fügt sich nach unserer Meinung folgendermaßen in die Strahlenschutzorganisation der Klinik/Praxis ein: Er wird unter der grundsätzlichen Verantwortlichkeit und Aufsicht des Strahlenschutzbeauftragten/fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen der entsprechend genehmigten Röntgeneinrichtung tätig. Die Wahrnehmung der Verantwortung und damit auch die Befugnis, bestimmte Anweisungen für die einzelne Untersuchung zu treffen, ist bei teleradiologischen Verfahren Sache des Teleradiologen. Dem Arzt am Untersuchungsort mit Kenntnissen im Strahlenschutz obliegt in der Teleradiologie auch nicht die Verantwortung oder Aufsicht über die Personen, die technisch durchführen (hier MTRA), da er hierfür die entsprechende Fachkunde im Strahlenschutz haben müsste. Auch diese Aufgabe liegt für eine konkrete Untersuchung beim Teleradiologen. Aufgaben des Arztes mit Kenntnissen im Strahlenschutz sind die Ermittlung der zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen Angaben, die Weitergabe dieser Angabe an den Teleradiologen, die Aufklärung des Patienten und bei Bedarf auch während der Untersuchung unmittelbar mit dem Teleradiologen mittels Telekommunikation in Verbindung zu treten. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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