Gegeben sei für die Teleradiogie nach RöV (§ 2 Nr. 24 RöV) das folgende Szenario: Mehrere Krankenhäuser übermitteln die Bilddatensätze ihrer Teleradiologien elektronisch von ihrer Röntgeneinrichtung, z.B. einem Computertomographen, an einen Netzknoten; von diesem Netzknoten werden die Bilddatensätze weitergeleitet an eine Bildwiedergabeeinrichtung, an der der Teleradiologe die Bilder befundet. Für jedes Krankenhaus setzt sich seine teleradiologisch genutzte Datenstrecke, also die Strecke von dem Computertomographen bis zu der Bildwiedergabeinrichtung, aus zwei Gruppen von Teildatenstrecken zusammen, nämlich der Teildatenstrecke von jedem einzelnen Computertomographen zu dem einen Netzknoten und die gemeinsame Teildatenstrecke von dem Netzknoten zu der Bildwiedergabeeinrichtung. Vor dem Hintergrund des Abschnittes 6.2 Absatz 3 der Qualitätssicherungs-Richtlinie ergibt sich die Frage: Welche Auswirkungen ergeben sich für spätere Abnahmeprüfungen von teleradiologisch genutzten Datenstrecken in dem o. g. Szenario, wenn für den Antrag des ersten Krankenhauses auf Genehmigung, z.B. dessen Computertomographen zur Teleradiologie zu betreiben, die teleradiologisch genutzte Datenstrecke a) in Gänze oder b) nach den einzelnen Teildatenstrecken getrennt geprüft worden ist? Spätere Abnahmeprüfungen können in dem o. g. Szenario dadurch notwendig werden, dass bei der ersten genehmigten teleradiologisch genutzten Datenstrecke die Teildatenstrecke zwischen einem Krankenhaus und dem Netzknoten oder die Teildatenstrecke zwischen dem Netzknoten und der Bildwiedergabeeinrichtung wesentlich geändert wird oder ein neues Krankenhaus hinzukommt.
Im Voraus vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage
Mit freundlichen Grüßen
Heinrich Mertens
Teleradiologie nach RöV: Abnahmeprüfung Teleradiologiestrecke
Sehr geehrter Herr Mertens, hier die Antwort auf Ihre Anfrage von einem auf diesem Gebiet sich auskennenden und von mir angesprochenen Kollegen: Im Rahmen der Abnahmeprüfung für das Teleradiologiesystem können Einzelprüfungen für die jeweiligen Teilstrecken erfolgen. Für jedes an das Gesamtsystem angeschlossene Krankenhaus ist aber auch eine Abnahmeprüfung zu einem Heimarbeitsplatz eines Teleradiologen erforderlich. Die Auswahl des Heimarbeitsplatzes eines/des Teleradiologen sollte sich auf die Datenstrecke mit der geringsten Bandbreite beziehen. Mit dieser Maßgabe werden bei einer Erstinstallation oder Änderung des TR-Systems eventuelle Schnittstellenprobleme an den Knotenpunkten erfasst und können ggf. korrigiert werden. Wenn eine wesentliche Änderung an einer Teilstrecke (Krankenhaus – Knotenpunkt) vorgenommen wird, sind somit zwei Abnahmeprüfungen erforderlich (siehe vorher). Wird eine wesentliche Änderung an einer Teilstrecke (Knotenpunkt – Heimarbeitsplatz Teleradiologe) vorgenommen, so ist eine Abnahmeprüfung vom Knotenpunkt zum Heimarbeitsplatz und eine Gesamtprüfung von dem Krankenhaus mit der geringsten Bandbreite der Datenstrecke zum Heimarbeitsplatz des Teleradiologen durchzuführen.In beiden Fällen muss natürlich eine Addition der Teilstreckenzeiten, verglichen mit der Zeit für die Gesamtstrecke < 900 Sekunden, realisiert und jeweils in der gleichen Größenordnung eingestellt sein (Abweichung < 10 %). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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