Sehr geehrte Damen und Herren,
in Unterhaltungen wurde behauptet, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden anscheinend Anträge zur Teleradiologie genehmigt haben, obwohl zumindest ein Teil der gemeldeten “Teleradiologen“ eine weniger umfangreiche Fachkunde im Strahlenschutz, z.B. Fachkunde Rö5.1, besitzt als die sich aus § 3 Abs. 4 Nr. 1 RöV ergebende Fachkunde Rö1.
Fragen:
1. Könnte man sich auf diese erteilten Genehmigungen bei zukünftigen Antragsstellungen berufen?
2. Behalten diese einmal erteilten Genehmigungen ihre Gültigkeit, auch wenn die o.g. Sachverhalt z.B. im Rahmen einer Prüfung entdeckt wird?
Für die Beantwortung meiner Fragen möchten ich Ihnen im Voraus danken.
Mit freundlichen Grüßen
Heinrich Mertens
Teleradiologie nach RöV, Fachkunde des “Teleradiologen“
Sehr geehrter Herr Mertens, die aktuell gültige RöV fordert in § 3 Abs. 4 Nr. 1, dass der ´Teleradiologe´ eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 RöV sein muss, d.h. ein Arzt, der über die Fachkunde im Strahlenschutz für das Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik verfügt. Dies ist eine Genehmigungsvoraussetzung und unseres Erachtens auch nicht über ´irgendwelche´ Ausnahmen nach RöV kompensierbar (der für Ausnahmeregelungen „zuständige“ § 33 Abs. 6 RöV sieht diesbezüglich auch keine Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen vor). Nach unserer Auffassung macht diese Anforderung auch Sinn, denn die Fachkompetenz für die Teleradiologie muss in der Regel über die bloße Fachkunde im Strahlenschutz für CT (Rö5.1) hinausgehen.
Ob eine solche Genehmigung, die erteilt wurde, obwohl notwendige Voraussetzungen nicht vorlagen, Bestand haben wird, hängt sicherlich vom konkreten Einzelfall ab. Unserer Meinung nach könnte die zuständige Behörde die Genehmigung durchaus zurücknehmen (§ 17 Abs. 2 Atomgesetz) oder widerrufen (§ 17 Abs. 3 Atomgesetz). Vielleicht handelt es sich in der Diskussion aber auch nur um ein Missverständnis, denn folgende Konstellation ist durchaus denkbar: Ein Computertomograph wird für eine Teleradiologie genutzt, der Teleradiologe verfügt über die Fachkunde im Strahlenschutz für das Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik (Rö1). Der für den Betrieb des Computertomographen zuständige Strahlenschutzbeauftragte, der nicht identisch mit dem Teleradiologen ist, verfügt über die Teilgebietsfachkunde CT (Rö5.1). Alles das ist durchaus vorstellbar und zulässig. Vielleicht bezieht sich die hier zur Erörterung anstehende Diskussion auf die Stellung des Strahlenschutzbeauftragten in der dort bestehenden Strahlenschutzorganisation? Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Ob eine solche Genehmigung, die erteilt wurde, obwohl notwendige Voraussetzungen nicht vorlagen, Bestand haben wird, hängt sicherlich vom konkreten Einzelfall ab. Unserer Meinung nach könnte die zuständige Behörde die Genehmigung durchaus zurücknehmen (§ 17 Abs. 2 Atomgesetz) oder widerrufen (§ 17 Abs. 3 Atomgesetz). Vielleicht handelt es sich in der Diskussion aber auch nur um ein Missverständnis, denn folgende Konstellation ist durchaus denkbar: Ein Computertomograph wird für eine Teleradiologie genutzt, der Teleradiologe verfügt über die Fachkunde im Strahlenschutz für das Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik (Rö1). Der für den Betrieb des Computertomographen zuständige Strahlenschutzbeauftragte, der nicht identisch mit dem Teleradiologen ist, verfügt über die Teilgebietsfachkunde CT (Rö5.1). Alles das ist durchaus vorstellbar und zulässig. Vielleicht bezieht sich die hier zur Erörterung anstehende Diskussion auf die Stellung des Strahlenschutzbeauftragten in der dort bestehenden Strahlenschutzorganisation? Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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