Sehr geehrte Damen und Herren,
nach § 3 Abs. 4 sind an der Teleradiologie zwei Gruppen von Ärzten beteiligt, zu einem der Arzt nach § 24 Abs. Nr. 1 RöV, der sich nicht am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung befindet, (Teleradiologe) und zum anderen am Ort der technischen Durchführung der Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz (Arzt vor Ort). Nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 RöV stellt der Teleradiologe nach eingehender Beratung mit dem Arzt vor Ort die rechtfertigende Indikation für die Untersuchung, befundet die Untersuchungsergebnisse und trägt die ärztliche Verantwortung für die Anwendung der Röntgenstrahlung. Nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV ermittelt der Arzt vor Ort die zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen Angaben, leitet diese an den Teleradiologen weiter und klärt den Patienten auf.
Der Arzt vor Ort klärt zwar den Patienten für die Teleradiologie auf, aber welcher der beteiligten Ärzte trägt die Verantwortung für die ordnungsmäße Patientenaufklärung?
Der Teleradiologe ordnet die Kontrastmittelgabe für die Teleradiologie an, trägt er damit auch zwangsläufig die Verantwortung für damit eventuell auftretenden medizinischen Komplikationen (z.B. Paravasat, etc.)?
Die RöV macht zu beiden Sachverhalten keine Aussage. Aus welchen Normen kann für die Teleradiologie die ärztliche Verantwortung für die Patientenaufklärung und für die Kontrastmittelgabe abgeleitet werden?
Für die Beantwortung meiner Fragen möchte ich Ihnen im Voraus danken.
Mit freundlichen Grüßen
Heinrich Mertens
Teleradiologie nach RöV, Patientenaufklärung und Kontrastmittelgabe
Sehr geehrter Herr Mertens, in unserer Antwort zu Ihrer Frage 2913 haben wir ausgeführt, dass dem Teleradiologen die ärztliche Verantwortung für die Anwendung der Röntgenstrahlung obliegt. Dies ist eindeutig in § 3 Abs. 4 Nr. 1 RöV geregelt und beinhaltet sicher auch die Dokumentation der Röntgenuntersuchung. Die Patientenaufklärung obliegt nach § 3 Abs. 4 Nr. 3 RöV jedoch dem Arzt mit Kenntnissen im Strahlenschutz, der am Ort der Untersuchung anwesend sein muss. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Patientenaufklärung trägt u.E. der Strahlenschutzverantwortliche als Genehmigungsinhaber und der für den Betrieb der Röntgeneinrichtung bestellte Strahlenschutzbeauftragte. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Teleradiologe unter Umständen keinerlei Einfluss auf die Organisation des Strahlenschutzes hat, da es sich dabei um einen externen fachkundigen Arzt handeln kann. Bei der Auswahl des Teleradiologen muss der Strahlenschutzverantwortliche nach unserer Meinung sicherstellen, dass die Anforderungen des § 3 Abs. 4 Nr. 6 RöV (Eintreffen des Teleradiologen oder eines Vertreters innerhalb eines für die Notfallversorgung erforderlichen Zeitraumes am Ort der technischen Durchführung) erfüllt werden. Darum muss sich auch der zuständige Strahlenschutzbeauftragte kümmern. Fazit: Die Verantwortung für diese beiden Bereiche liegt innerhalb der jeweiligen Strahlenschutzorganisation beim Strahlenschutzverantwortlichen und beim bestellten strahlenschutzbeauftragten Arzt. Unabhängig davon gelten die Regelungen des Berufsrechts und des BGB zu diesen Bereichen. Da Ihre Fragestellung nicht nur das „reine“ Strahlenschutzrecht sondern auch die darin angesprochenen medizinisch-radiologischen Aspekte anspricht, könnte eine diesbezügliche Kontaktaufnahme mit der Ärztekammer durchaus hilfreich sein. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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