Sehr geehrter Herr Prof. Even,
in unserer Klinik arbeiten drei niedergelassene Ärzte die eine eigene orthopädische Praxis mit Röntgeneinrichtung führen. Diese drei Ärzte haben einen Teilarbeitsvertrag mit unserer Klinik. Ist die Überwachung nach RöV bzw. Strahlenschutzverordnung von der eigenen Praxis aus zu organisieren oder müssen bzw. kann dieses auch über unsere Klinik geschehen ?
Mit freundlichen Grüßen
Michael Becher
Überwachung nach RöV.
Sehr geehrter Herr Becher, die von Ihnen geschilderte Situation ist organisatorisch nicht ganz einfach. Je nach Formulierung des Vertrages: 1) Für die Tätigkeit in der als ´eigen´ zu bezeichnenden Praxis muss die Überwachung der drei Ärzte im Rahmen der daraus resultierenden ´eigenen Strahlenschutzorganisation´ erfolgen. Dazu gehört ggf. auch die Bereitstellung und Auswertung von Personendosimetern, so überhaupt eine personendosimetrische Überwachung notwendig ist (z.B. bei Durchleuchtung mit einem mobilen C-Bogengerät). Bei einem reinen Aufnahmebetrieb würde diese Überwachung ja entfallen, weil diese Art radiologische Tätigkeit keinen Aufenthalt im Kontrollbereich erfordert. 2) Für die Tätigkeit als ´(teil-)angestellte´ Ärzte in Ihrer Klinik muss diese Überwachung von der Strahlenschutzorganisation Ihrer Klinik initiiert werden. Dazu gehört in der Regel auch die arbeitsplatzbezogene Unterweisung nach § 36 RöV, die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung(z.B. Schutzkleidung; § 21 Abs. 1 RöV) und ähnliche Maßnahmen. Nach den Regelungen der RöV müsste Ihre Strahlenschutzorganisation (so erforderlich; siehe oben) diesen angestellten Ärzten für eine Tätigkeit im Kontrollbereich auch die notwendigen Personendosimeter zur Verfügung stellen. Ob dies aber Sinn macht, falls die drei Ärzte bereits regelmäßig Dosimeter aufgrund ihrer Tätigkeit aus der eigenen Praxis tragen, muss man hier sicherlich bezweifeln. Es würden ja dann während des selben Zeitraumes zwei Dosimeter von einer Person getragen und man kann sich dabei leicht Verwechselungen oder Fehler bei der Erfassung der gesamten Strahlenexposition vorstellen. Da es sich aber nach RöV um eine rechtliche Pflicht handelt, die ein Strahlenschutzverantwortlicher erfüllen muss, raten wir Ihnen mit der/den zuständigen Aufsichtsbehörde/n abzuklären, ob (pro Person) nur ein Dosimeter in beiden Tätigkeitsbereichen getragen werden darf und es ausreichend wäre, wenn eine regelmäßige gegenseitige Unterrichtung über die festgestellten Dosiswerte erfolgen würde. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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