Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
dürfen von nicht-ärztlichen Krankenhaus-Mitarbeitern (z.B. Schwestern,Pfleger) Röntgenuntersuchungen angefordert werden, oder muß der Anforderer selbst ein approbierter Arzt sein, der den Patienten behandelt ? D.h., darf der fachkundige Radiologie tätig werden, ohne einen ärztlichen Überweisungsauftrag bzw. Behandlungsauftrag?
Ich meine, hier wird der Paragraph 23 der RoeV relevant:
Zitat: ´ 2) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt hat vor der Anwendung, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem überweisenden Arzt, die verfügbaren Informationen über bisherige medizinische Erkenntnisse heranzuziehen, um jede unnötige Strahlenexposition zu vermeiden.´
Kann hier der ´überweisende Arzt´ auch ein ´überweisender Nicht-Arzt´ sein? Im Rahmen der Überprüfung der rechtfertigen Indikation stelle ich mir das problematisch vor.
Eine Analogie wäre vielleicht, daß ein Apotheker verschreibungspflichtige Medikamente auch nur aufgrund eines Rezepts eines approbierten Arztes an den Patienten abgeben darf, und nicht weil eine Krankenschwester dieses Rezept ausgestellt hat.
Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus,
Thomas Münzenbacher
Überweisender Arzt?
Sehr geehrter Herr Münzenbacher, die Röntgenverordnung weist den einzelnen Akteuren bei einer Röntgenuntersuchung bestimmte Kompetenzen und Verantwortungen zu. Dies ist in unterschiedlichen Bereichen der Röntgenverordnung geregelt, z.B. in den Begriffsbestimmungen (§ 2) und in den Vorschriften zur Anwendung am Menschen (§§ 23 und 24). Ohne Ausnahme gilt, dass nur ein Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz die rechtfertigende Indikation, d.h. die Entscheidung, ob und wie Röntgenstrahlung angewendet wird, treffen darf. Die Anwendung selbst (technische Durchführung kombiniert mit Befundung) ist ebenfalls nur Ärzten vorbehalten, und zwar solchen mit der erforderlichen Fachkunde oder mit Kenntnissen im Strahlenschutz, wobei Letztgenannte dann aber nur unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines im Strahlenschutz fachkundigen Arztes tätig werden dürfen. Allein die technische Durchführung (nach Stellung der rechtfertigenden Indikation) darf durch nichtärztliches Personal erfolgen. Hier können MTRA und MFA (Letztgenannte aber wiederum nur unter Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Artes) tätig werden. Sie erkennen, dass die Anwendung am Menschen immer einen im Strahlenschutz fachkundigen Arzt verlangt, der die rechtfertigende Indikation stellen muss und mindestens die Anwendung beaufsichtigt. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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