Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
Die Durchführung der Strahlenschutzverordnung und
der Röntgenverordnung
Richtlinie nach StrlSchV und RöV
´Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlen-
exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte´
vom 18. Dezember 2003
- RdSchr. d. BMU v. 18.12.2003 - RS II 4 - 11432/2
beschreibt auch den Ablauf der Untersuchung von uns Beschäftigten im Kontrollbereich. Ich lese daraus, dass der ermächtigte Arzt die Untersuchung (zumindest die Erstuntersuchung)persönlich durchführen muss. Ist das korrekt ? Oder darf ich von einem ´normalen´ Betriebsarzt ohne Ermächtigung untersucht und befragt werden, und dann geht meine Untersuchsakte an den ermächtigten Arzt und der stellt aus der ´Ferne´ die Bescheinigung nach § 38 aus ??
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Bachert
Untersuchung nach § 37 RöV
Sehr geehrter Herr Bachert, § 37 Abs. 1 und 2 RöV sowie § 60 Abs. 1 und 2 StrlSchV beschreiben unseres Erachtens eindeutig, dass die Untersuchung oder Beurteilung sowie die Ausstellung der notwendigen Bescheinigung durch einen nach RöV bzw. StrlSchV „ermächtigten Arzt“ erfolgen müssen. Eine Delegation dieser Untersuchungen oder Beurteilungen an einen Arzt ohne Ermächtigung nach RöV und StrlSchV ist nach unserer Meinung nicht zulässig. Gegebenenfalls können im Einzelfall notwendige spezielle Untersuchungen (z.B. Blutuntersuchungen, Röntgenuntersuchungen) an spezialisierte Ärzte vergeben werden oder der ermächtigte Arzt kann bestimmte Erkenntnisse eines Betriebsarztes bei einer (Wiederholungs-) Beurteilung zugrunde legen. Der Auftrag hierfür und die Bewertung müssen nach unserer Meinung aber durch den ermächtigten Arzt erfolgen. Wenn der Ablauf, wie von Ihnen beschrieben, erfolgt (Untersuchung durch einen nicht nach RöV und StrlSchV ermächtigten Betriebsarzt) und auf dieser Basis dann eine Ausstellen der Bescheinigung durch den ermächtigten Arzt, könnte man dieses Vorgehen sicherlich mit der für den betreffenden ermächtigten Arzt zuständigen Aufsichtsbehörde erörtern. Vielleicht hat diese ja keine Bedenken dagegen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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