Sehr geehrter Prof. Ewen,
bis zur Änderung im Jahr 2014 war in der QS-RL zur Konstanzprüfung an CT folgender Satz enthalten: ´Systembedingt bestehen keine Bedenken, dass die zuständige Behörde für die Konstanzprüfung an Computertomographen nach § 16 Abs. 3 Satz 6 RöV eine Frist von 3 Monaten zulassen kann.´. In der Fassung von 2014 ist dieser Satz nicht mehr enthalten.
Aus welchen Gründen wurde dieser Satz gestrichen?
Gibt es Bedenken (neue Erkenntnisse), die gegen eine Verlängerung der Prüffrist bei CT sprechen?
Welche grundsätzlichen Bedingungen sollten erfüllt sein, um bei sonstigen Aufnahmegeräten die Konstanzprüffrist zu verlängern (besondere Prüfung des Einzelfalles immer vorausgesetzt)?
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Pritz
Verlängerung der Frist für Konstanzprüfungen
Sehr geehrter Herr Pritz, wir meinen, dass dieser besagte Satz zur Verlängerungsmöglichkeit der KP-Prüffrist auf 3 Monate für CT seitens der zuständigen Behörde auf der Basis einer sog. Allgemeinverfügung deshalb in der neuen Fassung der QS-RL nicht mehr enthalten ist, weil diese Verlängerungsmöglichkeit nicht nur für CT gilt sondern grunsätzlich für alle Röntgendiagnostikgeräte - vorausgesetzt, die ärztliche Stelle hat dagegen keine Bedenken (Vorliegen einer 3-monatlichen KP ohne Toleranzabweichungen). Dass dieser Satz jetzt nicht mehr in der QS-RL steht, heißt ja nicht, dass Fristverlängerungen (für CT und andere) nicht mehr möglich seien. Denn die RöV lässt das ja zu (siehe § 16 Abs. 3, letzter Satz RöV). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.
Bitte haben Sie etwas Geduld