Hallo ich arbeite in einem Herzkatheterlabor und soll aufgrund der Strahlenbelastung evtl versetzt werden, da ich 2003 Morbus Hodgkin hatte. Dadurch das ich damals eine Strahlentherapie mit 10 Sitzungen erhalten habe, wird jetzt über den Personalarzt geklärt ob dieser Einsatzort für mich weiterhin in Frage kommt. Ich habe keinerlei Beschwerden seit der Erkrankung und bin gesund, muss ein anderer Einsatzort wirklich sein?Man ist ja dort auch durch eine Bleischürze geschützt und ist deshalb kaum Strahlung ausgesetzt. Bei mir wurden damals Lunge und Milz bestrahlt und diese sind ja durch die Bleischürze abgedeckt. Ich wäre Ihnen dankbar wenn Sie mir zurückschreiben.
Mfg
Voraussetzung für arbeiten im Röntgenbereich
Hallo Janina, ich teile (rein privat)Ihre Auffassung, dass einer röntgendiagnostischen Tätigkeit, auch im Herzkatheterlabor, an einem (ich unterstelle mal) modernen, digital arbeitenden Untersuchungsgerät und mit Nutzung ordnungsgemäßer Schutzkleidung (Schutzschürze, Schilddrüsenschutz, ggf. Bleiglasbrille) trotz Ihrer strahlentherapeutischen Vorgeschichte nachgegangen werden könnte. Am besten wäre natürlich zusätzlich das Vorhandensein eines am Röntgengerät angebrachten oder in seiner unmittelbaren Nähe vorhandenen Streustrahlenschutzes. Offiziell allerdings muss ich auf § 37 Abs. 1 RöV verweisen, nach dem vor Beginn der Tätigkeit einer beruflich strahlenexponierten Person der Kat. A (und Tätigkeiten im Herzkatheterlabor fallen unter die Kategorie A) von einem ermächtigten Arzt (s. § 41 Abs. 1 Satz 1 RöV)durch Untersuchung festgestellt werden muss, ob dagegen keine Bedenken bestehen. Diese Feststellung muss jährlich durch Untersuchung bzw. Beurteilung seitens eines ermächtigten Arztes bestätigt werden (§ 37 Abs. 2 RöV). Ich würde also meine Kompetenzen überschreiten, wenn ich meiner o.g. privaten Meinung einen offiziellen Charakter verleihen würde, der nur von einem ermächtigten Arzt vertreten werden darf. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
PS: Der Begriff ´Personalarzt´ ist nicht identisch mit dem Begriff ´ermächtigter Arzt´ nach dem Strahlenschutzrecht!
PS: Der Begriff ´Personalarzt´ ist nicht identisch mit dem Begriff ´ermächtigter Arzt´ nach dem Strahlenschutzrecht!
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