Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
unsere neuen Linearbeschleuniger sind nun auch mit Röntgengeräten für digitale kV Aufnahmen bzw. Cone Beam CTs ausgestattet. Von mehreren Stellen (u.a. TÜV) wurde bemängelt, dass in den vorgelegten Dicom Dateien der Qualitätssicherungsbilder (und so verhält es sich auch bei den Patientenaufnahmen) keinerlei Parameter (Einstellparameter, Name etc), ausser der Herstellername gespeichert sind. Der Hersteller stellt sich nun auf den Standpunkt, dass er ohne aktuelle Vorschriften keinen Anlass hat dies zu ändern. Unsere Dokumentation erfolgt z.Zt.über händisch angefertigte Listen...
Vielen Dank für Ihre Hilfe! Herzlichen Gruss
Vorschrift für Dokumentation Bidldaten im Dicom Header?
Sehr geehrte Frau Stiefel, der Betrieb von digitalen „KV-Aufnahmen“ und Cone-Beam-CTs im Zusammenhang mit einem Linac wird durch die Bestimmungen der RöV reglementiert („KV-IGRT“), während der Betrieb des Linac selbst nach StrlSchV erfolgen muss. KV-IGRT ist eine Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen. Somit fallen diesbezügliche Aufzeichnungspflichten unter die RöV (§ 28). Das ist auch eine direkte Antwort an den benannten Hersteller, der in diesem Fall keine entsprechenden Vorschriften sieht, sich aber mit dieser Meinung irrt. Was die Durchführung der Qualitätssicherung nach § 16 RöV betrifft, so wird im Normenausschuss Radiologie (NAR) an der Formulierung zutreffender QS-Normen gearbeitet. Zurzeit muss man sich allerdings noch auf die Vorgaben der Qualitätssicherungs-Richtlinie (dort in Kap. 3.13) reduzieren. Die damit verbundenen Ausführungen der RöV zu den Aufzeichnungspflichten findet man, ebenso wie diejenigen zu den patientenbezogenen, ebenfalls in § 28 RöV. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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