Welche Norm ist zur Zeit gültig?

Sehr geehrte Damen und Herren,
am Anfang des Jahres hatten wir eine Prüfung durch die ÄS-Hessen für die Teleradiologie. Diese bemängelte, das wir immer noch nach DIN 6868-59:2009 prüfen. Anschließend haben wir eine Prüfung nach DIN 6868-159:2016-05 (Entwurf) durchgeführt, da diese laut ÄS-Hessen zwar noch im Entwurf steht, wohl aber schon seine Gültigkeit hätte.
Diese Woche haben wir das Abnahmeprotokoll zusammen mit einem unabhängigen Sachverständigen besprochen. Nun kam die Frage auf welche Norm gültig ist und wie geprüft werden muss.
pasveer
Sehr geehrter Herr Pasveer, Normen beschreiben allgemein anerkannte Regeln der Technik. Ihrem Wesen nach kann man sie als unverbindliche Festlegungen mit Empfehlungsambitionen bezeichnen. Eine De-Facto-Verbindlichkeit besteht dann, wenn in einer gesetzlichen Regelung, wie z.B. in der Röntgenverordnung oder in deren Ausführungsbestimmungen, ausdrücklich darauf verwiesen wird. Genügt ein technisches System bzw. ein von ihm bestimmter Vorgang (Beispiel: Abnahmeprüfung im Zusammenhang mit der Teleradiologie nach DIN 6868-159:2009-03)den in gesetzlichen Bestimmungen erwähnten Normen, so kann man festhalten, dass damit die entsprechenden Forderungen z.B. eines Verordnungsgebers (RöV) „automatisch“ erfüllt sind. Jeder Normentwurf, also auch der zur DIN 6868-159 von Mai 2016, unterliegt allerdings einem Einspruchsverfahren, bevor er zum Druck als Norm freigegeben werden kann. Im Rahmen der Einspruchsfrist können von der fachlich orientierten Öffentlichkeit Änderungsvorschläge eingebracht werden, die sich nach möglicher Akzeptanz erst später in der Norm wiederfinden könnten – ein Risiko, das jeder eingeht, der einen Normentwurf „vorzeitig“ zur Anwendung kommen lässt. Auf der anderen Seite kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus dem Text schon eines Normentwurfes entnehmen lässt, dass dieser das Normungsanliegen vorteilhafter zum Ausdruck bringt als dies von der „alten“ noch geltende Norm realisiert wird (z.B. Verbesserungen im Zusammenhang mit der Verwendung der Prüfbilddatensätze im Entwurf der „159“). Trotzdem: Man kann die Anwendung des Normentwurfes nicht so ohne Weitere fordern, auch nicht mit dem Argument, er sei schon gültig (was ja nicht der Fall ist) oder er sei dem Stand der Technik besser angepasst (was durchaus der Fall sein könnte). Es empfiehlt sich eine Konsensusbesprechung mit der ÄS Hessen, dem genannten Sachverständigen und – nicht zu vergessen – mit der zuständigen Behörde. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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