Hallo zusammen,
Ich habe folgende Frage. Da ja dieses Jahr die Prüfungen nach Din 6857-2 nicht mehr Hausintern stattfinden dürfen, würde ich dies gerne für andere Krankenhöuser anbieten. Welche Voraussetzungen muss ich dafür erfüllen? Muss man spezielle Seminare oder Kurse absolvieren? Vielen Dank vorab und noch eine schöne Woche
Viele Grüße
Sascha Arnold
Wer darf Prüfen?
Sehr geehrter Herr Arnold, uns hier beim Team des Forum Röntgenverordnung ist nicht bekannt, dass Qualitäts- oder Qualitätssicherungsprüfungen nach DIN-Normen (z.B. 6857-2) oder anderen Vorgaben grundsätzlich nicht mehr hausintern erfolgen dürfen. Dies kann aber durchaus auf einzelne Betriebe zutreffen, wenn die zuständige Behörde so etwas aus speziellen Gründen festgelegt hat. Wenn Sie als externer Dienstleister solche Prüfungen, zu denen i.d.R. auch Röntgenstrahlung eingeschaltet werden muss, anbieten wollen, dann müssen Sie diese Tätigkeit bei der für Sie zuständigen Strahlenschutzbehörde nach § 6 der RöV anzeigen. Im Rahmen dieser Anzeige müssen Sie in aller Regel eine Fachkunde im Strahlenschutz nach der RöV nachweisen. Zu den Einzelheiten dieser Fachkunde (Nachweis der Sachkunde und der theoretischen Ausbildung) sollten Sie mit der zuständigen Behörde Kontakt aufnehmen, da es unterschiedliche Fachkundegruppen gibt. Aufgeführt sind die einzelnen Gruppen in der Fachkunderichtlinie Technik nach der RöV. Etwas anders aussehen könnte das Verfahren, wenn die tatsächliche Prüfung (Einschalten der Röntgenstrahlung, ausüben der Weisungsbefugnis) durch den „Betreiber“ der Röntgeneinrichtung oder sein Personal erfolgt und Sie lediglich die Kontrolle der Prüfungsunterlagen und die Bewertung vornehmen. In diesem Fall kann man in der Regel davon ausgehen, dass Sie keine Tätigkeit im Sinne des § 6 RöV durchführen und keine Anzeige mit Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz erstatten müssen. Da die Bewertung der Tätigkeit aber von mehreren Umständen abhängt und unterschiedlich eingeordnet werden kann, empfehlen wir Ihnen, sich mit der zuständigen strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde (z.B. Bezirksregierungen, Arbeitsschutzämter, Gewerbeaufsichtsämter o.ä.) zur Herstellung der notwendigen Rechtssicherheit abzusprechen. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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