Die BezReg kündigt eine Besichtigung des LHK-Labors an. Wer ist der verantwortliche StrSchB für dieses Gerät?
Hintergrund: Es wurden mehrere StrSchB im Haus benannt mit pauschaler gegenseitiger Vertretung - Das Gerät wird überwiegend kardioligisch genutzt, Assistenzpersonal untersteht der Kardiologie und versieht die Qualitätssicherung für dieses Gerät -
Chirurgen, Internisten und Radiologen nutzen das Gerät dazu selten, haben keine eigene MTRAs dort.
Wer ist StrSchBeauftragter
Sehr geehrter Herr Wickers, wir schaffen es ja in den meisten Fällen, die uns gestellten Fragen ganz oder zumindest in Teilbereichen zu beantworten. Zu der von Ihnen gestellten Frage, wer ´verantwortlicher´ Strahlenschutzbeauftragter für die Röntgeneinrichtung im LHK-Labor Ihrer Klinik ist, müssen wir allerdings passen. Denn um diese Frage zu beantworten, müssten wir die Strahlenschutzorganisation Ihres Hauses, die Bestellungsschreiben einschließlich der innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche und der Befugnisse der bestellten Strahlenschutzbeauftragten kennen und bewerten. Dies steht dem Forum RöV aber nicht zu und würde dieses wahrscheinlich auch kapazitätsmäßig überfordern. Die Antwort auf Ihre Frage müsste nach unserer Meinung aber der Strahlenschutzverantwortliche des Hauses geben können, der bestimmt die Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten vorgenommen und dabei die innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche (einschließlich der Vertretungsmodalitäten) und die Befugnisse der einzelnen Personen festgelegt hat. Daneben liegen sicherlich auch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (in Ihrem Fall wohl bei der Bezirksregierung) diesbezügliche Informationen vor, da die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten oder deren Abberufung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Aufgaben und Befugnisse mitzuteilen ist (vgl. Paragraph 13 Abs. 5 RöV). Die Aufsichtsbehörde überprüft i.d.R. auf Grundlage dieser Angaben, ob eine Person die notwendigen Pflichten überhaupt erfüllen kann, um als Strahlenschutzbeauftragte/r im Sinne der Röntgenverordnung tätig sein zu können (vgl. sinngemäß Paragraph 14 Abs. 1 RöV). Mit freundlichem Gruß K. Ewen
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