Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
in unserer radiologischen Abteilung ist 24h ein fachkundiger Arzt vor Ort. Rechtfertigende Indikationen für Röntgenuntersuchungen (konventionell und CT) werden normalerweise zeitnah vor der Untersuchung z.B. morgens und tagsüber gestellt. Nun ist der Nachtdienst angehalten, die rechtfertigenden Indikationen für die Untersuchungen des Folgetages in der Nacht zu stellen. Während der Untersuchung am Tag nach dem Nachtdienst wird der Nachtdientsarzt, welcher die rechtfertigende Indikation gestellt hat, jedoch nicht mehr anwesend sein. Patienten befinden sich zum Zeitpunkt der Indikationsstellung in der Nacht auf den Stationen und sind nur im entfernten Sinne ´vor Ort´. Auch Rückfragen bezüglich der angefortderten Untersuchungen sind nicht möglich, weil ein großer Teil der zuweisenden Ärzte in der Nacht nicht in Hause und damit nicht erreichbar ist.
Ist er problemlos möglich, dass der Nachtdienst diese Indikationen stellt und während der Untersuchung dann nicht mehr im Hause ist? Muss er theoretisch die Patienten auf der Station gesehen haben, um die Indikation zu stellen? Oder reicht es, dass die Patienten bereits in der Klinik aufgenommen sind? Wie sieht es aus bei Indikationen für Untersuchungen geplanter poststationärer oder ambulanter Patienten, die zum Zeitpunkt der Indikationsstellung nicht vor Ort sind?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen.
Arnold Fuchs
Zeitpunkt der Indikationsstellung
Sehr geehrter Herr Fuchs, hier die Meinung des Forum RöV zu Ihrem Fragenkomplex: Grundsätzlich kann die rechtfertigende Indikation zur Röntgenuntersuchung auch im Nachtdienst gestellt werden, wenn eine entsprechende medizinische Indikation gegeben ist und die Untersuchung dann am nächsten Tag durchgeführt wird. Dies ist vergleichbar mit der Stellung der rechtfertigenden Indikation im Frühdienst und der technischen Durchführung der Röntgenuntersuchung im Spätdienst (mit unterschiedlichem Personal). Wenn eine Rücksprache mit dem ´Überweiser´ oder ´Zuweiser´ erforderlich sein sollte, dann gilt in jedem Fall, dass ein Aufschub der rechtfertigenden Indikation erfolgen muss, bis diese medizinisch notwendige Rücksprache erfolgt ist (kein Unterschied zwischen dem Tag- oder Nachdienst). Sofern der fachkundige Arzt den Patienten vor Stellung der rechtfertigenden Indikation sehen bzw. untersuchen muss, so gilt dieses Erfordernis natürlich auch im Nachtdienst. Wenn eine solche medizinisch notwendige Untersuchung vor der rechtfertigenden Indikation nicht durchgeführt wird, könnte dies ggf. eine Ordnungswidrigkeit sein, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann oder bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz vielleicht sogar eine Straftat darstellt. Allerdings schreibt die RöV nicht für jeden Fall eine vorlaufende Untersuchung durch den ´rechtfertigenden´ Arzt vor sondern nur in den medizinisch relevanten Fällen. Dass der ´rechtfertigende´ Arzt bei der technische Durchführung nicht anwesend ist und auch nicht selbst befundet, muss nicht unbedingt ungewöhnlich sein, solange ein entsprechend fachkundiger Kollege die Aufsicht führt und die Erstbefundung durchführt oder überwacht (vgl. hierzu § 24 der RöV). Mit freundlichem Gruß K.Ewen
Derzeit wird auf die Antwort eines Experten gewartet. Sobald dieser seine Antwort eingegeben hat können Sie gern Nachfragen oder ergänzend Antworten.
Bitte haben Sie etwas Geduld