Sehr geehrter Herr Prof. Ewen,
laut RöV ist Auszubildenden zur Erreichung des Ausbildungszieles der Zutritt zum Kontrollbereich erlaubt. Mir ist nicht klar und ich konnte noch keine eindeutige Antwort darauf finden, ob dies auf die Ausbildung zum/zur KrankenpflegerIn bzw. GesundheitspflegerIn zutrifft.
Gleichermaßen stellt sich mir die Frage bei der Ausbildung zur MFA. Man kann sicherlich diese Ausbildung absolvieren, ohne dass man je im Kontrollbereich war. Wie ist es aber, wenn eine MFA eine Ausbildung zB. bei einem Chirurgen macht, der mit einem C-Bogen durchleuchtet. Gehört dieser Bereich dann zur praktischen Ausbildung? Denn die MFA- Auszubildende darf ja ohnehin den C-Bogen nicht bedienen, geschweige denn, Strahlung auslösen. Ganz herzlichen Dank und viele Grüße Irene Vent
Zutritt von KrankenpflegerschülerInnen im Kontrollbereich
Sehr geehrte Frau Vent, ja, richtig: Auszubildenden ist zur Erreichung ihres Ausbildungszieles der Zutritt zu Kontrollbereichen erlaubt. Das gilt auch für Kranken- und Gesundheitspflegerinnen, wenn zu deren zukünftiger Berufsausübung eine radiologische Tätigkeit gehören würde. Es könnte durchaus sein, dass dieser Aufenthalt im KB im Rahmen der Ausbildung einer MFA sogar erforderlich sein muss (!), wenn sie z.B. bei einem Chirurgen an einem mobilen C-Bogengerät mit der technischen Durchführung (siehe § 2 Nr. 7 RöV) beschäftigt werden soll. Nach dieser Definition darf sie (mit Kenntnissen im Strahlenschutz) durchaus ein derartiges Röntgengerät bedienen und auch (z.B. auf Kommando des Chirurgen) dort die Strahlung auslösen. Dabei muss der (im Strahlenschutz fachkundige Chirurg) die ständige Aufsicht und Verantwortung ausüben (§ 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV), was ja schon dadurch gegeben ist, dass er aus ersichtlichen Gründen sowieso mit im Raum (OP) anwesend sein muss. Mit freundlichen Gruß K. Ewen
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