Sehr geherte Anfragerin/Anfrager,
ihre Anfrage hatte noch einen zweiten Aspekt: Wer darf die Abnahmeprüfung des Teleradiologiesystems durchführen.
Nach dem neuen (§ 115 StrlSchV) und auch altem Strahlenschutzrecht sind Abnahmeprüfungen durch den jeweiligen Hersteller oder Lieferanten durchzuführen. Für die Durchführung einer Abnahmeprüfung eines Teleradiologiesystems hat sich bisher kein Anbiter einer Datenleitung gefunden dise durchzuführen. Da die Teleradiologie denm Genehmigungsvorbehalt unterliegt gibt es aber einen Ausweg. Die Genehmigungsbehörde kann im Rahmen des Genehmigungsverfahren bestimmen, wer die Abnahmeprüfung für das Teleradiologiesystem durchführt. In Hessen lasse ich je nach Fall/Situation den MPE, oder Medizintechniker, Sachverständigen oder Dienstleister zur Durchführung der Abnahmeprüfung zu. Leider muss ich Ihnen auch wieder mitteilen, dass Sie sich mit der für Sie zuständigen Gnewhmigungsbehörde diesbezuglich in Verbindung setzen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Westhof