Sehr geehrte Anfragerin, sehr geehrter Anfrager,
die Strahlenschutzanweisung ist im § 45 StrlSchV geregelt. Im Absatz 2 sind die Themen aufgeführt, die in der Strahlenschutzanweisung erfasst werden sollen. Absatz 3 weist auf die Aktualisierungspflicht der Strahlenschutzanweisung hin. Absatz 4 weist darauf hin, dass bei einem anzeigebedürftigen Betrieb von Röntgeneinrichtungen, nur dann eine Strahlenschutzanweisung zu erstellen ist, wenn die Behörde den Strahlenschutzverantwortlichen dazu verpflichtet.
In den §§ 77 bis 81 StrlSchV wird die ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen geregelt. Grundsätzlich sind berulich exponierte Personen der Kategorie A ärztlich zu überwachen (§ 77 Absätze 1 bis 3). Im Absatz 4 wird geregelt, dass die Behörde dies auch für die Personen der Kategorie B verlangen kann, wenn die Arbeitsbedingungen oder der Gesundheitszustand der exponierten Person dies erfordern.
Im § 79 StrlSchV wird die ärztliche Bescheinigung geregelt. Ein Muster für diese Bescheinigung ist, sowie früher inder Anlage IV der Röntgenverordnung, leider im neunen Strahlenschutzrecht nicht vorgesehen.
Im § 80 StrlSchV kann die Behörde auf Antrag des Strahlenschutzverantwortlichen oder exponierten Person gegebenenfalls abweichend von der ärztlichen Bescheinigung entscheiden.