Sehr geehrte Frau Vent,
dieser Passus ist weder in die eine Richtung noch in die andere Richtung in der Verordnung ausformuliert. Interessanter Weise ist dieser Punkt für die Begleit- und Betreuungspersonen umfassender beschrieben als für den Patienten. Hier heißt es:
§ 124 Informationspflichten
(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine Person, an der ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe angewendet werden, vor der Anwendung über das Risiko der Strahlenanwendung informiert wird.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Betreuungs- oder Begleitpersonen vor dem Betreten des Kontrollbereichs
1. über mögliche Gefahren der Exposition aufgeklärt werden und
2. geeignete schriftliche Hinweise angeboten und auf Wunsch ausgehändigt bekommen.
Warum der Patient nur informiert und die Begleitperson hingegen aufgeklärt werden muss erschließt sich nicht direkt. Hierzu muss man sich noch einmal verdeutlichen, dass die Begleitperson ein Normalbürger ist, der ein Anrecht auf eine jährliche effektive Dosis von unter 1 mSv hat. Hierzu kann durch den Aufenthalt im Kontrollbereich schon mit einem erheblichen Anteil beitragen. Eine solche allgemeine Vorgabe gibt es für den Patienten nicht.
Andererseits hat der Patient ein Anrecht darauf über alle namhaften Risiken medizinischen Handelns aufgeklärt zu werden. Bei einer Thoraxaufnahme oder einer Zahnaufnahme könnte man das Risiko so gering einschätzen, dass eine allgemeiner schriftlicher Aushang z.B. in der Kabine ausreichend ist. Bei CT's und fluoroskopischen Interventionen hingegen ist das sicher anders zu sehen. Hier enthalten ja die Aufklärungsbögen meist auch schon derartige Hinweise.
Da die Aufklärung bei Schadenersatzprozessen eine bedeutende Rolle spielt, empfehle ich jedem Arzt das Strahlenrisiko bei derartigen Maßnahmen im Patientengespräch zu erwähnen.
H. Lenzen, Münster