Sehr geehrtes Expertenteam,
laut §85 StrlSchG besteht eine Aufzeichnungspflicht von Daten und Bilddokumenten bei der Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen. In der SV-Richtlinie vom 01.07.2020 Anlage 1.I "Technische Mindestanforderung für Untersuchungen von Menschen mit Röntgenstrahlung" Nr. 13: "Untersuchungen mit mobilen/ortsveränderlichen C-Bogengeräten für Lokalisation auch am Körperstamm, Untersuchungen von Extremitäten....." ist eine digitale Bildarchivierung erst ab 2025 bei Neugeräten notwendig (Tabelle E.5b) und für Nr.11 Untersuchungen in der Hand- und Fußchirurgie (Durchleuchtung) ist explizit keine digitale Bildarchivierung gefordert.
Bedeutet das nun, dass die Durchleuchtungsbilder der C-Bögen in den OPs die nur zur Lagerungskontrolle benutzt werden nicht archiviert werden müssen. Ab dem 01.10.2025 bei Neugeräten aber schon? Und bei Untersuchungen in der Hand- und Fußchirurgie ist eine Archivierung nicht verpflichtend und auch nicht geplant?
Oder reicht der Befund/OP-Bericht?
Mit freundlichen Grüßen
A.Rastädter